Die in den ÖLN-Richtlinien vorgeschriebenen Saat- und Endtermine von Zwischenkulturen und Gründüngung wurden aufgehoben, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bestimmen diese selbst. Diese Lockerung ist eine Massnahme zur administrativen Vereinfachung. Aber Achtung: die Anforderungen bleiben dieselben.
Die neuen ÖLN-Richtlinien sehen wie bisher vor, dass auf Parzellen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur bzw. eine Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden muss. In letzterem Fall muss die Zwischenkultur oder Gründüngung im Herbst gemäss der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen. Ziel ist es, den Boden vollständig mit einer Zwischenkultur oder Gründüngung zu bedecken. Es ändert sich einzig, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter basierend auf ihren Gebietskenntnissen, den Witterungsbedingungen und der Lage der Parzelle selbst über den Saattermin und die Dauer der Zwischenkultur oder Gründüngung entscheiden, mit dem Ziel, Nitratauswaschungen oder Erosion zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollen die neuen ÖLN-Bestimmungen zum Erosionsschutz insbesondere die Eigenverantwortung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Umsetzung von präventiven Massnahmen stärken. Vor diesem Hintergrund darf man nicht vergessen, dass Zwischenkulturen und Gründüngung wichtige Aspekte des Erosionsschutzes sind.
Angesichts des vorhanden Fachwissens und des Bewusstseins der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für die Vorteile von Zwischenkulturen und Gründüngung im Herbst, war es nicht mehr nötig, feste Termine für deren Ansaat und Bearbeitung vorzuschreiben. Die ÖLN-Richtlinien tragen diesen Entwicklungen Rechnung – auch deshalb wurden die vorgeschriebenen Termine gestrichen.