Ökologischer Leistungsnachweis

Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass der betreffende Beitragsbezüger die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt bzw. erfüllt hat (Direktzahlungsverordnung; DZV Art. 11).

Der ÖLN umfasst:

10. Vorgaben betreffend Saat- und Pflanzengut (DZV Art. 19)

11. Vorgaben betreffend Spezialkulturen (Art. 20)

12. Vorgaben betreffend Pufferstreifen (Art. 21)

Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen sind in Art. 20 geregelt. Die überbetriebliche Erfüllung des ÖLN ist in Art. 22 der DZV geregelt.

ÖLN-Kontrollen: siehe Direktzahlungen > Kontrollen

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 15.04.2024

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