Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch- und Wurstwaren

Bilderserie Einfuhr Fleisch, Wurstwaren, Geflügel

Was braucht es?

Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.zoll.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren. 

Wenn Sie die Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif eingeben, erfahren Sie, ob Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB zum Import des Produktes benötigen.

Wie ist die Einfuhr von Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch- und Wurstwaren geregelt?

Wenn Sie die oben erwähnten Produkte gewerbsmässig einführen möchten, benötigen Sie ab einer Importmenge von 20 kg brutto eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Mit der Eingabe der Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif unter www.tares.ch erfahren Sie, ob Sie eine GEB benötigen.
Wenn Sie einen Kontingentsanteil haben, können Sie die Waren zum tieferen Zollansatz (Kontingentszollansatz KZA) importieren. Wenn Sie keinen Anteil haben, müssen Sie bei Importen den teilweise wesentlich höheren Ausserkontingentszollansatz AKZA bezahlen.

Privatpersonen, die diese Produkte im Reiseverkehr einführen möchten, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das  Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG -> Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze (admin.ch) informiert über die geltenden Bestimmungen.

Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Festlegung der Einfuhrmengen

Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) beauftragten Organisationen vertreten werden, an.

Aufteilung der Zollkontingente

Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt. Unter folgendem Link gelangen Sie zu den entsprechenden Teilzollkontingenten Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» .

Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt. Unter folgendem Link gelangen Sie zu den entsprechenden Teilzollkontingenten Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» .

Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Versteigerung

Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 (SV) festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 (SV) festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert:

  1. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent;
  2. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.

Informationen über Versteigerungen

Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Inlandleistung

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 (SV) festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a (SV) zugeteilt.

Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch und Koscherfleisch

Gemäss Art. 18 und 18a (SV) Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der islamischen und jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt.

 

 
 
 
 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 05.12.2023

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https://www.blw.admin.ch/content/blw/de/home/markt/einfuhr-von-agrarprodukten/fleisch-und-schlachttiere.html