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Im Frühling 2007 hat der Feuerbrand in Obstanlagen und bei Hochstammobstbäumen in der Deutschschweiz massive Schäden verursacht. Mehr als 100 Hektaren Obstanlagen und rund 10'000 Hochstammbäume mussten wegen starken Befalls geräumt werden. An den Kosten beteiligten sich Bund und Kantone mit rund 30 Millionen Franken.
Aufgrund dieser Schäden hat die Industrie im Sommer 2007 beim BLW zwei Bewilligungsgesuche für Streptomycin eingereicht. Das Antibiotikum ist das zurzeit wirksamste Mittel zur direkten Bekämpfung des Feuerbrands. Es wird in den USA seit 1955 und in Deutschland und Österreich mit einer Sonderbewilligung eingesetzt.
Die Zulassungsstelle hat zusammen mit ihren Beurteilungsstellen die Auswirkungen eines Streptomycin-Einsatzes auf Mensch, Tier und Umwelt ausführlich geprüft. Sie kommt zum Schluss, dass bei einem räumlich, zeitlich und mengenmässig begrenzten Einsatz mit strengen Auflagen eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt praktisch ausgeschlossen werden kann.
Das BLW schreibt deshalb in seiner Verfügung vor, dass die Produkte nur mit einem von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigten Berechtigungsschein bezogen werden können. Der Berechtigungsschein legt die maximale Produktmenge fest. Es dürfen höchstens drei Behandlungen pro Parzelle durchgeführt werden.
Die Freigabe zur Anwendung erfolgt durch den Pflanzenschutzdienst der zuständigen kantonalen Stelle. Die Anwendung erfolgt nur während der Hauptinfektionszeit und bei hoher Infektionsgefahr. In und um die behandelten Parzellen müssen die üblichen Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt, Gras aus diesen Parzellen darf nicht verwendet werden. Hochstammobstbäume dürfen nicht behandelt werden.
Des weiteren wurden Auflagen verfügt, welche die Anwender schützen. Zudem sollen auch Anwohner vor allfälligen Belastungen geschützt werden. Daher muss ein Abstand von mindestens 20 Metern zwischen der behandelten Fläche und bewohnten Gebäuden eingehalten werden.
Allgemein darf das Antibiotikum nur in Gebieten eingesetzt werden, die in der vom BLW definierten Befallszone liegen oder in Gemeinden, die direkt neben solchen Zonen liegen oder in Gemeinden, in welchen im Vorjahr in der Umgebung (500m) von Obstanlagen Feuerbrand aufgetreten ist. Innerhalb dieser Zonen legen die zuständigen kantonalen Behörden die einzelnen Obstanlagen fest, welche für eine Streptomycinanwendung in Frage kommen.
Die Zulassung von Streptomycin wird durch ein Monitoring zur Überprüfung der Evolution von Antibiotikaresistenzen in der Bakterienflora der behandelten Parzelle begleitet werden.