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Das Abkommen mit der EU zur gegenseitigen Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es wurde als zwölfter Anhang in das Agrarabkommen Schweiz-EU von 1999 integriert.
Im Abkommen verpflichten sich die Schweiz und die EU, ihre GUB und GGA gegenseitig anzuerkennen und nach verschiedenen Übergangsfristen gegen jegliche Anmassung, Nachahmung oder Anspielung zu schützen. Damit erhalten die in der Schweiz beziehungsweise in der EU registrierten GUB und GGA auf dem Gebiet der jeweils anderen Partei denselben rechtlichen Schutz wie im Ursprungsgebiet. Der Schutz der im Abkommen enthaltenen Schweizer GUB und GGA wird damit auf das gesamte Gebiet der EU - also auf einen Markt mit ca. 500 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten - ausgeweitet.
Revisionsklausel
Die Listen der geschützten Bezeichnungen (Anlage 1 von Anhang 12) sollen regelmässig aktualisiert werden. Damit eine Bezeichnung ins Abkommen aufgenommen werden kann, muss sie jedoch
1. bereits auf dem eigenen Territorium geschützt sein und
2. das im Abkommen vorgesehene Verfahren - Prüfung
und Öffentliche Konsultation - erfolgreich durchlaufen haben.
Im Rahmen einer ersten Weiterentwicklung von Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU von 1999 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geographischen Angaben (GGA), nachstehend geographische Angaben (GA) genannt, für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, prüft die Schweiz derzeit die Möglichkeit, die nachstehend erwähnten Bezeichnungen, die in der EU gemäss der diesbezüglichen Gesetzgebung eingetragen sind, als GA zu schützen. Die Zusammenfassungen der Eintragungsgesuche dieser GA sind in der DOOR-Datenbank unter http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/list.html einzusehen.
Die Schweiz fordert namentlich jeden Drittstaat, jeden Schweizer Kanton sowie jede betroffene natürliche oder juristische Person auf, hinreichend begründete Bemerkungen in Bezug auf den möglichen Schutz dieser EU-Bezeichnungen auf dem Schweizer Territorium vorzulegen.
Diese Bemerkungen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Publikation dieser Mitteilung im SHAB am 12. April 2012 dem Bundesamt für Landwirtschaft zuzustellen und zwar an folgende E-Mail-Adresse: gi@blw.admin.ch.
Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn sie glaubhaft darlegen, dass die zum Schutz vorgesehene Bezeichnung insbesondere:
Die obenerwähnten Kriterien werden in Bezug auf das Schweizer Territorium beurteilt. Diese erstreckt sich im Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten ausschliesslich auf das Territorium bzw. die Territorien, für welche/s diese Rechte geschützt sind.
Ein Schutz dieser EU-Bezeichnungen auf dem Schweizer Territorium ist abhängig von einem positiven Entscheid des Gemischten Agrarausschusses gemäss Artikel 6 des bilateralen Agrarabkommens von 1999.
Liste der geografischen Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel:
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