Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)

Gesuche auf Zugang können nur für amtliche Dokumente gestellt werden, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Art. 23 BGÖ).

Das Zugangsgesuch muss so formuliert werden, dass das BLW die gewünschten Dokumente ausfindig machen kann. Deshalb müssen möglichst präzise Angaben über das gewünschte Dokument gemacht werden. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist gebührenpflichtig (Art. 17 BGÖ). Die Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand des BLW für die Behandlung der Gesuche. Verrechnet werden CHF 100.- pro Stunde. Gebühren von weniger als CHF 100.- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden die Gesuchstellenden informiert. Sie müssen ihr Gesuch bestätigen, bevor es behandelt wird.

Sämtliche hier gemachten Angaben werden nur dazu verwendet, das Zugangsgesuch zu bearbeiten.

1. Angaben zur Gesuchstellerin / zum Gesuchsteller

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2. Bezeichnung der verlangten Dokumente

Beispiele für Angaben, um Dokumente zu bezeichnen (nicht abschliessend): Datum; Titel; Referenznummer; betroffener Zeitraum; bestimmtes Ereignis; Sachbereich; Behörde, die das Dokument erstellt hat; Behörde, der das Dokument zugestellt wurde;
 

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3. Gewünschte Art der Einsichtnahme

 

Letzte Änderung 19.09.2019

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