Bundesgesetz über die Landwirtschaft, Art. 117: Landwirtschaftlicher Forschungsrat
1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.
2 Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
Verordnung über die Landwirtschaftliche Forschung, 3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat
Art. 12a
1 Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.
2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates.
3 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:
a. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen;
b. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen;
c. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.
4 Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung