Bodenrecht

Die Ziele des bäuerlichen Bodenrechts sind in Artikel 1 des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB, SR 211.412.11) konkretisiert:

  • Förderung des bäuerlichen Grundeigentums 
  • Erhaltung der Familienbetriebe als Grundlage einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft 
  • Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters   
  • Bekämpfung der Spekulation mit dem Boden
  • Verhinderung einer Überschuldung und von übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden

Das BGBB bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum, namentlich Familienbetriebe zu fördern. Ziel ist der Erhalt einer leistungsfähigen Landwirtschaft, die auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtet ist. Es stärkt die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich derjenigen des Pächters. Es verhindert die Spekulation mit landwirtschaftlichem Boden mit Hilfe von Erwerbseinschränkungen und einer Preiskontrolle.  

Das Spezialgesetz enthält privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Der Umgang mit Grundstücken und Gewerben bei der Erbteilung und die Vorkaufsrechte sind im privatrechtlichen Teil geregelt. Der öffentlich-rechtliche Teil enthält Bestimmungen zum Realteilungsverbot, zum Zerstückelungsverbot und über den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke.

Für den korrekten Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts sind die Kantone zuständig.


Fragen und Antworten zum BGBB

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 18.03.2024

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