Der Bundesrat möchte bei den Landwirtschaftsbetrieben die Selbstbewirtschaftung, die Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie das Unternehmertum stärken. Er hat am 27. September 2024 eine entsprechende Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der Motion 22.4253 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) vom 10. Oktober 2022 zur Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der Agrarpolitik 2022+ wurde der Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) auszuarbeiten. Mit der Vorlage verfolgt der Bundesrat namentlich drei Ziele: Erstens soll die Selbstbewirtschaftung gestärkt werden; z.B. könnte bei nicht erfüllten Auflagen die Erwerbsbewilligung widerrufen werden. Zweitens soll die Stellung von Ehegattinnen und -gatten verbessert werden; z.B. durch ein bevorzugtes Vorkaufsrecht der Ehegatten im zweiten Rang. Drittens soll auch das Unternehmertum gestärkt werden; z.B. durch die Erhöhung der Belastungsgrenze.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Dies ist eben nicht der Fall. Indem die Bedingungen, unter denen eine juristische Person landwirtschaftliche Grundstücke erwerben kann, im Gesetz präzisiert werden, ist die Rechtslage sowohl für die Bauernfamilien, ihre Berater, die Notare als auch für die kantonalen Behörden, die für die Anwendung des ländlichen Bodenrechts zuständig sind, klar. Der Verwaltungsaufwand und das Konfliktpotenzial zwischen diesen Stellen werden stark verringert.
Die Genossenschaft muss immer über mindestens sieben Mitglieder verfügen. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, hat sie ihre materielle Existenz verloren und kann nicht mehr durch eine gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt werden. Das Prinzip der Genossenschaft stellt sicher, dass jedes Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten hat. In diesem Fall wird es für die Genossenschaft schwierig sein, objektiv nachzuweisen, dass drei Viertel ihrer Mitglieder die landwirtschaftlichen Grundstücke persönlich bewirtschaften. Es gibt Rechtsformen juristischer Personen wie die GmbH, die für den gemeinschaftlichen Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens geeignet sind.
Ab einer Quote von zwei Drittel haben die Minderheiten in AG und GmbH nur noch ein Mitspracherecht. Sie können keine wesentlichen Entscheide der Mehrheit verhindern.
Trotzdem können sie aber für die Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer neben einem Anteil an der Finanzierung auch andere wertvolle Dienste erbringen (z.B. Administration, Vermarktung etc.). Zudem besteht in Familienbetrieben auch das Bedürfnis einer sukzessiven Betriebsübergabe. Eine zu hohe Quote würde dies für die abtretende Generation unnötig erschweren und dem Zweck der Stärkung des Unternehmertums (Finanzierung) widersprechen.
Gegenüber der heutigen Praxis ändert sich nur der Umstand, dass auch eine Handänderung von Aktien und Stammanteilen unter den Gesellschaftern neu der Bewilligung unterstellt werden. Die Prüfung durch die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde erfolgt nur im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuches. Nach wie vor ist keine ständige Kontrolle vorgesehen.
Bereits heute gilt, dass Investitionen, welche zehn Jahre vor der Hofübergabe oder dem Erbgang getätigt worden sind den Anrechnungswert (landwirtschaftlicher Ertragswert) entsprechend erhöht. Was sich ändert ist die Präzisierung der Abschreibungsdauer entsprechend den drei genannten Kategorien: Boden, Gebäude und Einrichtungen). Mit der Erhöhung wird die Fairness innerhalb der Familie bzw. Der Erben erhöht. Der so errechnete Anrechnungswert muss nachweislich weiterhin für die Betriebsübernehmerin oder den Betriebsübernehmer tragbar sein. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass keine Überschuldung des Betriebes möglich ist.
Nein das ist nicht der Fall. Die Erhöhung gleicht die Differenz zwischen den gestiegenen Baukosten und dem deutlich darunter liegenden Ertragswert aus, so dass die Finanzierung mit Eigenmitteln, zinslosen Investitionskrediten und schliesslich einer Hypothek bis maximal zur Belastungsgrenze auch künftig gewährleistet wird. Auf Anfang 2025 hat der Bundesrat zudem die Höhe der Investitionskredite um 18% erhöht und damit ebenfalls an die Bauteuerung angepasst.
Damit aus einem bisherigen landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB) zwei neue gemacht werden können, müssen folgende Bedingungen vorgängig erfüllt sein:
- Das landwirtschaftliche Gewerbe muss so gross sein, dass nach der Aufteilung jedes landwirtschaftliche Gewerbe nach wie vor mindestens 1.0 Standardarbeitskräften haben. Künftige Investitionen können nicht berücksichtigt werden.
- Jedes des entstehenden landwirtschaftlichen Gewerbes muss über genügend Gebäude und über ein Wohnhaus verfügen. Die eigentliche Teilung darf damit nicht zu Neubauten führen.
- Als indirekte Folge muss für jedes neu entstehende landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert und die Belastungsgrenze geschätzt werden.
- Die Realteilung, der neue Ertragswert und die Belastungsgrenze muss vom zuständigen Kanton bewilligt werden.
Unter Einhaltung der obigen vorausgehenden Bedingungen und ist die Teilung rechtsgültig, so können die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter ihre Betriebe unabhängig voneinander weiterentwickeln.
Ohne ein Bewilligungssystem können die Bauernfamilien keine Parzellen ausserhalb des Projektperimeters erwerben, da sie kein Angebot machen können, das mit demjenigen der Kantone und Gemeinden konkurrenzfähig ist. Das erworbene Ersatzland kann ohne Begründung in den Händen der Kantone und Gemeinden bleiben. Die fehlende Kontrolle widerspricht dem Gesetz, das die Förderung des ländlichen Grundeigentums und des Prinzips der Selbstbewirtschaftung zum Ziel hat.
Nein. Die Bewilligung verhindert weder die Projekte noch den Kauf von Ersatzland durch die öffentliche Hand. Eine Bewilligung muss erteilt werden, wenn die Bedingungen dazu erfüllt sind. Mit der Bewilligung wird der Kauf von Ersatzland unter die kantonale Kontrolle gestellt, so dass der zulässige Preis (Art. 66 BGBB) eingehalten wird. Diese Kontrolle ist auch dem haushälterischen Umgang mit dem Steuerfranken geschuldet. Zudem kann die Bewilligungsbehörde kontrollieren, dass das erworbene Land innerhalb nützlicher Frist auch einer selbstbewirtschaftenden Landwirtin oder einem selbstbewirtschaftenden Landwirt zugeteilt worden ist.
Die Projekte für Hochwasserschutz oder für Pump- und Speicherbecken dauern mehrere Jahre, so dass die Wartezeit von rund 30 Tagen bis zum Erhalt der Bewilligung nicht ins Gewicht fallen. Der administrative Aufwand ist durch die Behörden zu leisten und nicht durch die Unternehmerinnen oder Unternehmer.
Wie die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter beim Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken glaubhaft darlegen muss, dass sie oder er die Grundstücke selbst bewirtschaften wird und dazu auch geeignet ist, so soll künftig auch die Käuferin von unter Schutz gestellten Flächen glaubhaft darlegen, dass sie oder er durch den Kauf die Flächen besser schützt. Naturschutzorganisationen sind dazu prädestiniert und können durch ihre bisherige Tätigkeit problemlos darlegen, dass sie dank ihrer Zweckbestimmung und ihrem Leistungsausweis den Schutz der zu erwerbenden Flächen besser, sprich auch längerfristiger, gewährleisten können.
Letzte Änderung 11.11.2024