Einzelkulturbeiträge

Gestützt auf Art. 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) in Verbindung mit der Einzelkulturbeitragsverordnung werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Zuckerrüben, Körnerleguminosen sowie Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ausgerichtet. Damit wird der Anbau dieser Kulturen und eine sinnvolle Bereicherung der Fruchtfolge gefördert. Bei den Einzelkulturbeiträgen handelt es sich um eine Marktstützungsmassnahme. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Kulturen im Reifezustand geerntet werden. Der Vollzug der Massnahme erfolgt aus praktischen Gründen (gleiche Prozesse) zusammen mit den Direktzahlungen.

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für:

a. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor 700 Fr.

b. Saatgut von Kartoffeln und Mais 700 Fr.

c. Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen 1 000 Fr.

d. Soja 1 000 Fr.

e. Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens) sowie deren Mischungen1 mit Getreide oder Leindotter 1 000 Fr.

f. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 2 100 Fr.

g. Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 200 Fr.

1 Gewichtsanteil der Körnerleguminosen im Erntegut von mindestens 30%.
 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 30.11.2023

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