Getreidezulage
Der Bund richtet eine flächenbezogene Getreidezulage aus. Sie federt den höheren Wettbewerbsdruck ab, der mit der Aufhebung der vormaligen Ausfuhrbeiträge für Getreidegrundstoffe entstanden ist. Beitragsberechtigt sind Getreide zu Speise- und Futterzwecken, ausgenommen Körnermais. Diese Mittel stammen aus dem Zahlungsrahmen Produktion und Absatz. Sie werden als Zulage analog der Direktzahlungen über die Kantone an berechtigte Getreideproduzentinnen und Getreideproduzenten ausgerichtet.

Weshalb Getreidezulagen
Ursprünglich richtete der Bund zur Kompensation der höheren inländischen Rohstoffpreise Ausfuhrbeiträge für Getreidegrundstoffe aus. Diese Mittel wurden in den Zahlungsrahmen Produktion und Absatz für die Landwirtschaft umgelagert. Seit 2019 werden sie somit als Zulage an berechtigte Getreideproduzentinnen und Getreideproduzenten ausbezahlt.
Mit dem WTO-Ministerbeschluss über den Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 wurde die Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für Getreidegrundstoffe bis spätestens 2020 vereinbart. Die bis 2018 vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ausgerichteten Ausfuhrbeiträge für Getreidegrundstoffe übertrug das Parlament in das Agrarbudget.
Ausrichtung der Getreidezulage
Der Bund richtet die Getreidezulage für Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten aus. Die Auszahlung stützt sich auf Art. 55 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) in Verbindung mit Abschnitt 2 der Einzelkulturbeitragsverordnung. Die Zulage pro Hektare wird jährlich festgelegt und richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) budgetierten Mitteln und der zur Zulage berechtigten Fläche.
Der Vollzug erfolgt analog zu den Direktzahlungen über die Kantone.
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