Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft und wird für Flächen im Hügel- und Berggebiet ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Der Hangbeitrag, der Hangbeitrag für Rebflächen und der Steillagenbeitrag fördern die Bewirtschaftung der Flächen in Hanglagen, welche besonders von Verwaldung bedroht sind. Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung der Sömmerungsbetriebe wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag ausgerichtet. Die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege der Sömmerungsflächen wird durch den Sömmerungsbeitrag unterstützt.

Letzte Änderung 10.05.2023
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