Hangbeitrag an Rebflächen

Für Rebflächen wird ein separater Hangbeitrag ausgerichtet. Hangbeiträge für Rebflächen gibt es erst ab einer Neigung von 30%, dafür sind die Beiträge dann höher als für die übrigen Flächen. Für Rebflächen in Terrassenlagen wird der höchste Hangbeitrag ausgerichtet.

Wie beim Hangbeitrag werden Teilflächen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Gesamtflächen von weniger als 10 Aren pro Betrieb werden nicht berücksichtigt. Für die Bestimmung der Parzellengrösse gilt ebenfalls die horizontale Vermessung (vgl. Kommentar zu Artikel 43).

Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:

  1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
  2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
  3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
  4. Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypen bestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauern).
  5. Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.
  6. Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.
Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:
a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30-50 % Neigung 1 500 Fr.
b. für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 3 000 Fr.
c.  für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30% Neigung 5 000 Fr. 

Letzte Änderung 20.12.2017

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