Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass der betreffende Beitragsbezüger die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt bzw. erfüllt hat (Direktzahlungsverordnung; DZV Art. 11).
Der ÖLN umfasst:
- die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (DZV Art. 12)
- eine ausgeglichene Düngerbilanz (DZV Art. 13)
- einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen (DZV Art. 14)
- die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung (Art.15)
- eine geregelte Fruchtfolge (DZV Art. 16)
- einen geeigneten Bodenschutz (DZV Art. 17)
- die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (DZV Art. 18)
- Vorgaben betreffend Saat- und Pflanzgut (DZV Art. 19)
- betreffend Spezialkulturen (Art. 20)
- Vorgaben betreffend Pufferstreifen (Art. 21)
Die Details zu den einzelnen Punkten werden in den folgenden Unterrubriken erläutert.
Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen sind in Art. 20 geregelt. Die überbetriebliche Erfüllung des ÖLN ist in Art. 22 der DZV geregelt.
ÖLN-Kontrollen: siehe Direktzahlungen > Kontrollen