In der Schweiz ist der ökologische Leistungsnachweis die Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen und stellt die gute landwirtschaftliche Praxis sicher. Im ökologischen Leistungsnachweis gibt es sechs Hauptbereiche: Tierschutz, eine ausgeglichene Düngerbilanz, Biodiversität, Fruchtfolge, Bodenschutz und Pflanzenschutz.
Zum ökologischen Leistungsnachweis zählt die Haltung der Nutztiere nach Tierschutzgesetzgebung. Eine tiergerechte Haltung von Nutztieren ist die Grundlage für das Wohl und die Gesundheit der Tiere.
Die ausgeglichene Düngerbilanz stellt sicher, dass die Kulturen eines Betriebs nur so viele Nährstoffe erhalten, wie sie aufnehmen können. So gelangen keine überschüssigen Nährstoffe in die Umwelt.
Wenn Stickstoff und Phosphor in zu grossen Mengen im Boden vorhanden sind, gehen sie in das Wasser oder in die Luft verloren und wirken sich negativ auf die Umwelt aus. Sie können das Grundwasser verunreinigen und zur Überdüngung von Gewässern oder sensiblen Ökosystemen führen und das Leben darin beeinträchtigen.
Die Düngerbilanz ermöglicht es also, den Nährstoffanfall und den Nährstoffbedarf eines Betriebs zu berechnen. Die Berechnung erfolgt mit der Methode Suisse-Bilanz.
Versionen und Software für Suisse-Bilanz, Zusatzmodule und GMF
Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Auflagen er oder sie einhalten will.
** Inhaltlich keine Änderung gegenüber der Version 1.17
Betriebe, welche in der Schweine-, Geflügel- oder Kaninchenhaltung einen gegenüber den GRUD 2017 abweichenden jährlichen Nährstoffanfall geltend machen wollen, müssen diesen mittels der «Linearen Korrektur» nach Futtergehalten (Zusatzmodul 6) oder mit der «Import/Export-Bilanz» (Zusatzmodul 7) berechnen.
Der Abschluss der «Linearen Korrektur» gemäss Zusatzmodul 6 und der «Import/Export-Bilanz» gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate.
Das Zusatzmodul 8 der Suisse-Bilanz dient zur Harmonisierung des Vollzugs der Nährstoffflüsse bei landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen, welche neben Hofdüngern auch Materialien von Industrie, Gewerbe und Gemeinden verarbeiten. Ausserdem regelt es den Zufluss von Nährstoffen aus gewerblich- industriellen Vergärungsanlagen in den landwirtschaftlichen Kreislauf.
Die verschiedenen Versionen der «Suisse-Bilanz» und «Linearen Korrektur» werden durch mehrere Software-Programme zur Berechnung angeboten. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zuständig:
Softwares zugelassen für Suisse-Bilanz Version 1.19
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.9.6
Barto Suisse-Bilanz 1.19 ab Version 2.13.5.0
AGROTECH ab Version 3.4.455
Agridea Nachweis / Betvor ab Version 9.9
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2025 / 1.19
IP Service-Team Löhningen ab Version Suisse-Bilanz 1.19
AGRIDEA Dossier PER excel 2025
ISAGRI GEOFOLIA ab Version 25.01
Agroplus ab Version 25.02
Agrosoft Farmsolution Feldmanager ab Version 2.1.4
Suisse-Bilanz 1.19 mit GMF_TG
Softwares zugelassen für Suisse-Bilanz Version 1.18
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.95.00
Agridea Nachweis/ Betvor ab Version 9.8
Agroplus ab Version 23.12
Agridea AGRO-TECH ab Version 3.4.450
Bilan de fumure cultures spéciales VS - 2023
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2024 / 1.18
IP Service-Team Löhningen ab Version Suisse-Bilanz 1.18
ISAGRI, GEOFOLIA, isagri.ch Version 24.02
Suisse-Bilanz 1.18 mit GMF_TG
Barto Suisse-Bilanz 1.18 ab Version 2.14.1.0
Softwares zugelassen für Suisse-Bilanz Version 1.17
IP Service-Team Löhningen ab Version Suisse-Bilanz 1.17
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.9.xx
Agridea Nachweis / Betvor ab Version 9.7
AGRIDEA Dossier Version PER 2023
Agridea AGRO-TECH ab Version 3.4.440
Barto Suisse-Bilanz 1.17 ab Version 2.6.0.0
Bilan de fumure cultures spéciales VS - 2022
Suisse-Bilanz 1.17 mit GMF_TG
Agroplus ab Version 22.11
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2023 / 1.17
Softwares zugelassen für Suisse-Bilanz Version 1.16
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.8.xx
Agridea Nachweis / Betvor ab Version 9.6
IP Service-Team Löhningen ab Version Suisse-Bilanz 1.16
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2020 / 2021
Suisse-Bilanz 1.16 mit GMF_TG
AGRIDEA Dossier Version PER 2021
Agridea AGRO-TECH ab Version 3.4.435
Agroplus ab Version 21.01
Barto, www.barto.ch ab Version 2.3.1.0
Agrosoft Farmsolution Feldmanager ab Version 2.1.3
ISAGRI, GEOFOLIA, isagri.ch ab Version 2022 v2
Bilan de fumure cultures spéciales VS - 2021
Softwareanbieter bewilligt für GMF-Futterbilanz Version 1.10
AGROTECH ab Version 3.4.455
Agridea Nachweis / Betvor ab Version 9.9
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2025 / 1.19
AGRIDEA Dossier PER excel 2025
ISAGRI GEOFOLIA ab Version 25.01
Agroplus ab Version 25.02
Suisse-Bilanz 1.19 mit GMF_TG
Softwareanbieter bewilligt für GMF-Futterbilanz Version 1.9
Gültig ab und einschliesslich dem Jahr 2024
Agridea AGRO-TECH ab Version 3.4.450
Agridea Nachweis / Betvor ab Version 9.8
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.95.00
Agroplus ab Version 23.12
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2024 / 1.18
Suisse-Bilanz 1.18 mit GMF_TG
Softwareanbieter bewilligt für GMF-Futterbilanz Version 1.8
Gültig bis und mit dem Jahr 2024
Agridea Nachweis.Plus/Agri.PER/Prova.Plus ab Version 4.9.xx
Agridea Nachweis/Betvor ab Version 9.7
AGRIDEA Dossier Version PER 2023
Agridea AGRO-TECH ab Version 3.4.440
Barto Suisse-Bilanz 1.17 ab Version 2.6.0.0
Suisse-Bilanz 1.17 mit GMF_TG
Agroplus ab Version 22.11
Grangeneuve swissbilanz.ch, ab Version 2023 / 1.17
Begrenzung von Luftverunreinigungen
Bei der Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern geht ein Teil der Nährstoffe in Form von Gasen verloren. Gemäss Luftreinhalteverordnung müssen diese Verluste minimiert werden.
Daher müssen seit 2022 Güllegruben und Gärgutbehälter abgedeckt werden. Zudem müssen flüssige Hofdünger wie z.B. Gülle ab 2024 so ausgebracht werden, dass möglichst wenig Gase frei werden, z.B mit einem sogenannten «Schleppschlauch».
Bodenuntersuchungen
Damit die Düngemittel optimal auf die verschiedenen Parzellen verteilt werden können, muss mindestens alle 10 Jahre eine Bodenuntersuchung gemacht werden. Die Bodenuntersuchung gibt Auskunft darüber, wie viele Nährstoffe im Boden sind.
Die Betriebe sind verpflichtet, mindestens 7 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche (3,5 Prozent bei Spezialkulturen) zur Förderung der Biodiversität zu verwenden. Um diese Bedingungen zu erfüllen, stehen den Landwirten und Landwirtinnen verschiedene Arten von Biodiversitätsförderflächen (BFF) zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Biodiversitätsbeiträge.
Die Fruchtfolge ist die zeitliche Abfolge verschiedener Kulturpflanzen auf einem Feld. Eine geregelte Fruchtfolge beugt Schädlingen und Krankheiten vor. Sie hilft Erosion und Bodenverdichtung zu vermeiden. Ausserdem verringert sie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln.
Mit dem ökologischen Leistungsnachweis halten Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche eine geregelte Fruchtfolge ein.
Der Boden ist die Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Deswegen ist es wichtig, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten. Mit dem ökologischen Leistungsnachweis wird eine sachgerechte Bewirtschaftung sichergestellt und dem Bodenschutz Folge getragen.
Der Bodenschutz beinhaltet Anforderungen an die Bodenbedeckung und den Erosionsschutz. Mit der Bodenbedeckung ist es das Ziel, Nährstoffauswaschungen und Erosion zu vermeiden. Wenn eine Kultur vor dem 31. August eines Jahres geerntet wird, muss der oder die Betriebsleitende auf der Parzelle entweder eine Winterkultur, eine Gründüngung oder eine Zwischenkultur anbauen. Im Rahmen des Erosionsschutzes dürfen grundsätzlich keine relevanten, bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten. Wenn bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge festgestellt werden, muss der Betrieb Massnahmen ergreifen, um zukünftige Erosionsereignisse zu verhindern.
Die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel hilft, die Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu senken. Es ist wichtig, Risikomodelle für verschiedene Krankheiten und Schädlinge sowie epidemiologische Beobachtungen zu beachten. Die Schadschwellen müssen eingehalten werden und zeigen, ob eine Behandlung zur Bekämpfung der Schädlinge nötig ist. So kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmassnahmen bestimmt werden. Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die ein erhöhtes Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser aufweisen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Siehe hierzu die Liste mit den verbotenen Wirkstoffen im ökologischen Leistungsnachweis. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten Mindestanforderungen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung. Eine mögliche Massnahme hierzu ist das Anlegen eines bewachsenen Pufferstreifens.
Der ÖLN muss vollständig eingehalten werden, wenn Bewirtschaftende Direktzahlungen erhalten möchten. Auch ohne den Erhalt von Direktzahlungen müssen gesetzliche Bestimmungen anderer Erlasse - wie zum Beispiel im Tierschutz- oder Gewässerschutzgesetz - eingehalten werden.
Die Schadschwelle ist eine Beziehung zwischen dem Befall einer Kulturpflanze (z.B. sichtbare Schäden, die durch einen Schaderreger verursacht werden oder Anzahl Schaderreger pro Pflanze) und den daraus zu erwartenden Ertragseinbussen (physisch bzw. finanziell).
Die Arbeitsgruppe für Bekämpfungsschwellen im Feldbau (AG BKS) ist dafür verantwortlich, Empfehlungen für Schadschwellen zu aktualisieren. In einer detaillierten Liste sind für jede Kultur die Schadschwellen sowie die Art und Weise ihrer Bestimmung (Vorgehen, Probenumfang) aufgeführt.
Die Düngerbilanz wird mithilfe der Methode Suisse-Bilanz berechnet. Es handelt sich dabei um die Referenzmethode, die als Planungs- und Kontrollinstrument dient. Sie stellt die auf dem Betrieb anfallenden Nährstoffe aus der Tierhaltung und den zugekauften Dünger dem Nährstoffbedarf der Kulturen gegenüber. Der gesamte Nährstoffanfall inklusive der zugekauften Dünger darf den Pflanzenbedarf nicht übersteigen.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit emissionsmindernder Technik («Schleppschlauch») ausgebracht werden. Nicht alle Flächen sind betroffen: zum Beispiel solche mit einer Hangneigung von über 18 Prozent. Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind auch Betriebe von der Pflicht befreit, wenn die Flächen auf dem Betrieb mit einer Hangneigung bis 18 Prozent weniger als 3 Hektare betragen.