Gemäss Artikel 13 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sind zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen und die Zahl der Nutztiere dem Standort anzupassen.
Mittels einer Nährstoffbilanz muss aufgezeigt werden, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode „Suisse-Bilanz" wobei sich die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential bemisst. Die „Suisse-Bilanz“ stützt sich neben der DZV insbesondere auf die Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017, grud.ch) und umfasst unter anderem die Wegleitung zur Suisse-Bilanz. Weitere Bestimmungen (nicht abschliessend):
- Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden.
- Betriebe, welche in der Schweine-, Geflügel- oder Kaninchenhaltung einen gegenüber den GRUD 2017 abweichenden jährlichen Nährstoffanfall geltend machen wollen, müssen diesen mittels der «Linearen Korrektur» nach Futtergehalten (Zusatzmodul 6) oder mit der «Import/Export-Bilanz» (Zusatzmodul 7) berechnen.
- Das Zusatzmodul 8 der Suisse-Bilanz dient zur Harmonisierung des Vollzugs der Nährstoffflüsse bei landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen, welche neben Hofdüngern auch Materialien von Industrie, Gewerbe und Gemeinden verarbeiten. Ausserdem regelt es den Zufluss von Nährstoffen aus gewerblich- industriellen Vergärungsanlagen in den landwirtschaftlichen Kreislauf.