Ausgeglichene Düngerbilanz (DZV Art. 13)

Ausgeglichene Düngerbilanz (Nährstoffbilanz)

Ausgeglichene Düngerbilanz

Gemäss Artikel 13 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sind zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen und die Zahl der Nutztiere dem Standort anzupassen.

Mittels einer Nährstoffbilanz muss aufgezeigt werden, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode „Suisse-Bilanz" wobei sich die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential bemisst. Die „Suisse-Bilanz“ stützt sich neben der DZV insbesondere auf die Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017, grud.ch) und umfasst unter anderem die Wegleitung zur Suisse-Bilanz. Weitere Bestimmungen (nicht abschliessend):

  • Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden.
  • Betriebe, welche in der Schweine-, Geflügel- oder Kaninchenhaltung einen gegenüber den GRUD 2017 abweichenden jährlichen Nährstoffanfall geltend machen wollen, müssen diesen mittels der «Linearen Korrektur» nach Futtergehalten (Zusatzmodul 6) oder mit der «Import/Export-Bilanz» (Zusatzmodul 7) berechnen.
  • Das Zusatzmodul 8 der Suisse-Bilanz dient zur Harmonisierung des Vollzugs der Nährstoffflüsse bei landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen, welche neben Hofdüngern auch Materialien von Industrie, Gewerbe und Gemeinden verarbeiten. Ausserdem regelt es den Zufluss von Nährstoffen aus gewerblich- industriellen Vergärungsanlagen in den landwirtschaftlichen Kreislauf.

Gültigkeiten Versionen Wegleitung zur Suisse-Bilanz und Zusatzmodule 6 / 7 / 8

Grundsätzlich gilt gemäss DZV Anhang 1:

  • Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
  • Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Auflagen er oder sie einhalten will.

Wichtige Ausnahme der geltenden Referenzperiode:

  • Der Abschluss der «Linearen Korrektur» gemäss Zusatzmodul 6 und der «Import/Export-Bilanz» gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate.
Gültigkeit Versionen der Wegleitung zur Suisse-Bilanz

Version

 

2023

2024

2025 2026
1.16 X      
1.17* X X    
1.18**   X X  
1.19     X X
Gültigkeit Versionen Zusatzmodul 6 "Lineare Korrektur"

Version

Methode „Linear“

Kalenderjahre*  

2023

2024

2025
1.13 2.6 X X  
1.14 2.7     X
*siehe Ausnahme der geltenden Referenzperiode für „Linearen Korrektur» gemäss Zusatzmodul 6 und «Import/Export-Bilanz» gemäss Zusatzmodul 7

Gültigkeit Versionen Zusatzmodul 7 "Import/Export-Bilanz"

Version

Methode "Impex"

Kalenderjahre*

2023

2024

2025

1.13 2.12 X X  
1.14 2.13     X
*siehe Ausnahme der geltenden Referenzperiode für „Linearen Korrektur» gemäss Zusatzmodul 6 und «Import/Export-Bilanz» gemäss Zusatzmodul 7
Gültigkeit Versionen Zusatzmodul 8

Version

 Kalenderjahre

2023

2024

2025
1.3 X    
1.4   X X

Umsetzung und Zulassung Software- Programme

Die verschiedenen Versionen der «Suisse-Bilanz» und «Linearen Korrektur» werden durch mehrere Software-Programme zur Berechnung angeboten. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zuständig:

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 23.02.2024

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