Begrenzung von Luftverunreinigungen

ausbringverfahren

Bild: Güllleausbringung mit emissionsminderndem Ausbringverfahren

Luftverunreinigungen durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung (Artikel 3 und Anhang 2 Ziffer 55) zu begrenzen.

Lagern von flüssigen Hofdüngern
Seit 2022 müssen flüssige Hofdünger emissionsarm gelagert werden: offene Gülle- und Gärgutbehälter benötigen eine Abdeckung. Für sanierungspflichtige Situationen werden Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren gewährt. Die neuen Regelungen sind im Modul Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft (Kapitel 4.2.2) der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft konkretisiert. Eingehendere Informationen zur Abdeckung von bestehenden offenen Güllelagern sind im Merkblatt der KOLAS/KVU Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion von Emissionen ersichtlich (siehe unter Weiterführende Informationen).

Ausbringen von flüssigen Hofdüngern
Flüssige Hofdünger müssen ab 2024 emissionsarm ausgebracht werden («Schleppschlauch»). 
Die neuen Regelungen sind im Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft (Kapitel 3.7) der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft konkretisiert. Eingehendere Informationen sind im Agridea-Merkblatt Emissionsmindernde Ausbringverfahren ersichtlich (siehe unter Weiterführende Informationen).

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 15.08.2022

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