Teilrevision der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft zum Umgang mit Gülle

Schleppschlauchspuren

Ammoniakemissionen sind in verschiedener Hinsicht unerwünscht: Einerseits belasten sie die Umwelt, und andererseits geht der Landwirtschaft Stickstoff verloren, der somit nicht mehr für die Produktion zur Verfügung steht. Sie sollen darum so weit als möglich reduziert werden. Ein bedeutender Anteil der Ammoniakemissionen stammt aus der Gülle. Um diese Emissionen weiter zu reduzieren, gelten gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) neue Bestimmungen zur emissionsmindernden Gülleausbringung und zur Abdeckung von Güllelagern, die ab dem 1. Januar 2022 (Abdeckung der
Güllelager) bzw. dem 1. Januar 2024 (emissionsmindernde Ausbringung) in Kraft treten.

Unterstützung eines einheitlichen Vollzugs
Um einen einheitlichen Vollzug zu unterstützen, wurden die neuen Bestimmungen der LRV in der «Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft» präzisiert und konkretisiert. Die Vollzugshilfe bezeichnet die betroffenen Flächen und Betriebe, definiert die emissionsmindernden Ausbringverfahren und sagt, in welchen Fällen technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewährt werden können. Die Überarbeitung der Vollzugshilfe durch das BAFU und das BLW erfolgte unter engem Einbezug der Kantone, d.h. derKonferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) und Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (KOLAS) sowie Experten von Agroscope.

Die Teilrevision der Vollzugshilfe wurde Ende 2021 veröffentlicht. Die Kantone stellten ein Liste der Kulturen zusammen, welche vom Obligatorium ausgenommen sind (siehe Merkblatt (PDF, 589 kB, 26.07.2022))

Flächen und Betriebe, die von der Pflicht zur emissionsmindernden Ausbringung betroffen sind
Die Vorgabe der LRV gilt nur für Betriebe mit einer emissionsmindernd zu begüllenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 3 Hektaren. Als nicht emissionsmindernd zu begüllende Flächen gelten Flächen mit mehr als 18% Hangneigung, Kleinflächen (<= 25 Aren) sowie wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Permakulturen, Obstanlagen und Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II.

Geeignete Ausbringverfahren
Als geeignete emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Als Schleppschlauch gelten Ausbringsysteme, die Gülle oder flüssige Vergärungsprodukte ohne Überdruck direkt auf die Bodenoberfläche ablegen. Mit solchen Ausbringsystemen wird über den direkten Ausfluss höchstens 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt. Damit werden die Emissionen bzw. die Nährstoffverluste minimiert. Im Ackerbau ist der Einsatz von Breitverteilern weiterhin möglich, sofern die Gülle innert maximal vier Stunden in den Boden eingearbeitet wird.

Ausnahmen

Im Einzelfall kann die zuständige kantonale Stelle auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Bedenken bezüglich Sicherheit, bei erschwerter Zugänglichkeit oder bei knappen Platzverhältnissen.

Abdeckung von Güllelagern
Als dauerhaft wirksame Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Dabei sollen Öffnungen in der Abdeckung auf ein Minimum beschränkt werden. Natürliche Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen sind ungeeignet, weil sie in der Praxis nicht dauerhaft wirksam bleiben. Bestehende Anlagen mit natürlichen Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen müssen daher saniert werden. Die LRV sieht Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren vor.

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Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 16.08.2022

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