Beitragsberechtigung der Bewirtschafter für Direktzahlungen (ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet). Hier sind die wichtigsten Elemente für die Beitragsberechtigung zusammengestellt. Die detaillierten Bestimmungen dazu sind in der Direktzahlungsverordnung (DZV) zu finden.
- Natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und "bäuerliche" AG oder GmbH. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, Gemeinden und Kantone sind nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt (Art. 3 DZV)
- Alter des Bewirtschafters: Bis 65 Jahre (Art. 3 Abs. 1 Bst. B DZV)
- Führung eines Betriebs im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV)
- Landwirtschaftliche Ausbildung oder andere Berufsbildung mit Weiterbildung oder Praxisnachweis (Art. 4 Abs. 2 DZV)
- Standard-Arbeitsbedarf des Betriebs von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften (Art. 5 DZV)
- Arbeitsverrichtung zu mindestens 50 % durch betriebseigene Arbeitskräfte. (Art. 6 DZV)
- Die Tierzahl darf die Grenzen der Höchstbestandesverordnung nicht überschreiten (Art. 7 DZV)
- Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert (Art. 9 DZV)
- Erbringung des Ökologischen Leistungsnachweis (Art. 11-25 DZV)
- Ordentliche Einreichung von Gesuch um Direktzahlungen und Anmeldung für bestimmte Beitragsarten (Art. 97-100 DZV)