Hier sind die wichtigsten Elemente für die Beitragsberechtigung der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe für Direktzahlungen zusammengestellt. Die detaillierten Bestimmungen dazu sind in der Direktzahlungsverordnung (DZV) zu finden.
Beitragsberechtigt (Art. 10 DZV) sind:
- Bewirtschafter von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
- Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden.
- Nicht beitragsberechtigt sind Betriebe des Bundes und der Kantone.
Beitragsberechtigung (Art.83 DZV) für:
- Sömmerungsbeitrag
- Landschaftsqualitätsbeitrag
- Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
Beitragsvoraussetzungen:
- Fristgerechte Einreichung eines Gesuchs (Art. 99 DZV)
Nicht anwendbar sind:
- Die Altersgrenze
- Die Anforderungen an die Ausbildung
- Der Mindestarbeitsaufkommen
- Der Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
- Die Begrenzung der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft
- Der ökologische Leistungsnachweis
Bewirtschaftungsanforderungen (Art. 26 bis 34 DZV):
- Die Sömmerungsbetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
- Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten.
- Die Sömmerungstiere müssen mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
- Die Weiden sind vor Verbuschung und Vergandung zu schützen.
- Die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, sind vor Tritt und Verbiss der Weidetiere zu schützen.
- Naturschutzflächen sind vorschriftsgemäss zu bewirtschaften.
- Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht verwendet werden.
- Für die Zufuhr von anderen Düngern ist eine Bewilligung notwendig.
- Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen ist pro NST die Zufuhr von höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage erlaubt.
- Für gemolkene Tiere ist zusätzlich die Zufuhr von höchstens 100 kg Dürr- und 100 kg Kraftfutter pro NST möglich.
- Verfütterung von Kraftfutter an Schweine nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchnebenprodukten.
- Problempflanzen sind zu bekämpfen.
- von Herbiziden grundsätzlich nur zur Einzelstockbehandlung. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms ist Flächenbehandlung möglich.
- Allfällig festgelegte Vorgaben im Bewirtschaftungsplan sind einzuhalten.
- Keine zu intensive oder zu extensive Nutzung.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 17.05.2016