Grundlagen und Querschnittsthemen

Einige Grundlagen gelten für verschiedene Bereiche der Agrarpolitik. Die drei wichtigsten sind die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Zonen, die Definition der landwirtschaftlichen Begriffe und das Konzept der Standardarbeitskräfte.

Die Einteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen ist die Voraussetzung dafür, dass erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, angemessen berücksichtigt werden können. Dies gewährleistet, dass die Landwirtschaft auch in Erschwernisgebieten einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedelung des Landes leisten kann, wie dies Artikel 1 des Landwirtschaftsgesetzes in Erfüllung des Verfassungsauftrages vorsieht. Massgebend für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete ist die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung.

Auf die Einteilung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete nehmen verschiedene agrarpolitische Massnahmen sowie weitere Instrumente des Bundesrechts Bezug. Weiter regelt die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung die Abgrenzung zwischen der Landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem Sömmerungsgebiet. Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionellen, saisonal bewirtschafteten und gemeinschaftlichen Weidegebiete. Im Sömmerungsgebiet gelten andere Bewirtschaftungsanforderungen und Beitragsvoraussetzungen als auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Gebiete ist u. a. auch die Grundlage für die in der Schweiz geschützten Produktebezeichnungen „Berg“ und „Alp“.

In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung sind Begriffe umschrieben, die für das Landwirtschaftsgesetz und jene Verordnungen gelten, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, wie beispielsweise Direktvermarkter, Sömmerungsbetrieb oder Betriebsgemeinschaft. Auch die Standardarbeitskraft als Mass für die Grösse eines Betriebes ist dort definiert. Dieses Mass wirkt in zahlreichen Bereichen der Agrarpolitik. Mit ihm wird beispielsweise die Mindestgrösse eines Betriebes für die Auszahlung von Direktzahlungen definiert oder die Grenze, ab welcher ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gilt.

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Letzte Änderung 10.01.2024

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