Einfuhr von Bio-Produkten
Rechtsgrundlage für die Einfuhr von biologischen Erzeugnissen bilden insbesondere die Artikel 22 bis 24a und 26 der
Bio-Verordnung (SR 910.18).
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) konkretisiert die in der Bio-Verordnung festgelegten Anforderungen auch für die Einfuhr. So stellt sie sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus anderen Staaten, nur dann als Bio-Produkte in der Schweiz vermarktet werden, wenn in diesen Ländern konforme oder gleichwertige Regelungen sowohl im Hinblick auf die Produktionsvorschriften als auch in Bezug auf die Kontrollmassnahmen gelten.
Vom BLW geprüfte und für gleichwertig befundene Länder werden in die «Länderliste» in Anhang 1 der Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft (SR 910.184) aufgenommen. Darüber hinaus kann das BLW Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden in Drittländern tätig sind, anerkennen. Einerseits wird auf das «Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der (EU-Verordnung) 2325/2021 verwiesen.
Anderseits lässt das BLW in Spezialfällen Zertifizierungsstellen selbst zu und listet sie in Anhang 2 der BLW Bio-Verordnung (SR 910.184).
Export von Bio-Produkten
Zu den spezifischen Anforderungen der Empfängerländer bei der Ausfuhr, können keine Angaben gemacht werden. Hierfür sind die Behörden im Empfängerland zuständig.
In einigen Fällen wird von Drittländern eine Kontrollbescheinigung oder andere Dokumente verlangt. Für den Export von biologischen Produkten in die EU werden für die biologische Kennzeichnung keine zusätzlichen Dokumente benötigt.
Äquivalenz-Vereinbarungen
Die Behörden der Europäischen Union (EU), Kanadas, Japans, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Chiles und des Vereinigten Königreiches (UK) haben dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) offiziell bestätigt, dass sie die Schweizer Bio-Vorschriften als gleichwertig (äquivalent) mit ihren jeweiligen nationalen Vorschriften anerkennen.
Im Gegenzug erkennt die Schweiz die Regelungen für den Biolandbau, die Verarbeitung und Etikettierung von Bioprodukten sowie die Kontrollsysteme der genannten Staaten als gleichwertig mit den Schweizer Bio-Vorschriften an. Die gegenseitigen Anerkennungen sind das Resultat intensiver bilateraler Verhandlungen. Sie erleichtern und fördern den Handel mit biologischen Produkten.