Gestützt auf die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) müssen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden produziert wurden, bei der Abgabe an den Endverbraucher obligatorisch gekennzeichnet werden. Als in der Schweiz verboten gilt die Produktion von Fleisch unter der Verwendung von hormonellen und nichthormonellen Stoffen oder die Haltung von Hauskaninchen und Legehennen zur Eierproduktion in in der Schweiz verbotenen Haltungssystemen.
In den LDV-Länderlisten (SR 916.511) werden diejenigen Länder aufgeführt die für gewisse Erzeugnisse gleichwertige gesetzliche Verbote besitzen. Auf Gesuch eines Importeurs oder einer Importeurin (Formular siehe unten), kann das BLW gleichwertige Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien mittels Verfügung für längstens ein Jahr anerkennen.
Die Liste der LDV-Verfügungen finden Sie unter "Dokumentation"