Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind (Branchenmechanismus) - Artikel 7a HasLV
Artikel 7a HasLV regelt den Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Sie erlaubt es den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren der Branche (Branchenorganisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Produzentenorganisationen der Landwirtschaft sowie Verbänden der Lebensmittelverarbeitung), Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Rohstoffe zu veröffentlichen, wenn der Selbstversorgungsgrad des Naturprodukts gemäss Artikel 7 HasLV die Verfügbarkeit des betreffenden Rohstoffs nicht widerspiegelt. Das ist der Fall, wenn:
- der Bedarf der Lebensmittelindustrie durch die in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe vorübergehend nicht abgedeckt werden kann;
- die Rohstoffe in der Schweiz nicht so produziert werden, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, weil das nötige Produktionsverfahren in der Schweiz fehlt oder die vorhandene Infrastruktur nicht ermöglicht, den Bedarf der Industrie abzudecken.
Die Produzenten- oder Branchenorganisationen des Landwirtschaftssektors und die Verbände der Lebensmittelverarbeitung, die für den betreffenden Rohstoff repräsentativ sind, beraten sich gegenseitig über die Verfügbarkeit des Rohstoffs und veröffentlichen die entsprechenden Informationen. Die Bundesverwaltung ist beim Verfahren nicht mehr involviert. Der neue Branchenmechanismus stellt einerseits sicher, dass sich die Ausschlusskriterien für die Berechnung nicht nur auf die Naturprodukte beziehen, sondern auch auf die Rohstoffe. Andererseits ist es möglich, eine Teilverfügbarkeit zu berücksichtigen.
Durch diesen Mechanismus kann sich ein Hersteller auf die Vermutung stützen, dass ein Rohstoff aus der Berechnung des Swissness-Mindestanteils ausgeschlossen oder nur zur Hälfte angerechnet werden kann, weil er gemäss den von der Branche publizierten Daten in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar ist. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent beträgt, werden nur zur Hälfte angerechnet. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden.
Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt (dazu gehört auch die Haltbarmachung oder die Zugabe von Träger- oder Zusatzstoffen), das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll. Zusammengesetzte Zutaten, die aus mehreren Naturprodukten oder Halbfabrikaten bestehen, sind keine Rohstoffe gemäss Art. 7a HasLV.
Weitere Informationen über den Branchenmechanismus, das Antragsverfahren sowie die aktuell geltende Liste des Selbstversorgungsgrads ungenügend verfügbarer Rohstoffe sind unter dem Link zur Webseite ProCert zu finden (s. Weiterführende Informationen).
Temporär nicht verfügbare Naturprodukte - Ausnahmen gemäss Artikel 8 HasLV
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann nach Art. 8 HasLV Naturprodukte in der HasLV-WBF festlegen, die aufgrund unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten temporär nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können. Das WBF legt mit der Aufnahme in der Verordnung fest, wie lange das Produkt nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen ausgeschlossen ist.
Ausnahmen für temporär nicht verfügbare Naturprodukte sind für Situationen vorgesehen, in denen eine vorübergehende Mangelsituation besteht.
Ausnahmen können gewährt werden, wenn aufgrund unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten, Naturprodukte temporär nicht verfügbar sind (Ernteausfall, Lieferantenausfall, etc.);
Als temporär nicht verfügbare Naturprodukte gelten auch Naturprodukte, die aufgrund der Witterungs- bzw. der Produktionsbedingungen (temporär) die technischen Anforderungen nicht erreichen können, die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlich sind (z.B. Proteingehalt im Weichweizen für die Verwendung in Mehlen für Brot und Backwaren).
In den Fällen wo Naturprodukte mit bestimmten technischen Eigenschaften in der Schweiz temporär nicht verfügbar sind (z.B. Kartoffeln für die Herstellung von Kartoffelchips, Williams-Birnen für die Herstellung von Obstbrand aufgrund einer schlechten Ernte) können diese auch nach Artikel 8 HasLV vom WBF in die entsprechende Departementsverordnung (HasLV-WBF) aufgenommen werden.
Weitere Informationen über den Prozess für die Formulierung der Eingaben an das WBF für Ausnahmen nach Artikel 8 HasLV, für die brancheninterne Konsultation sowie für die Aufnahme der Ausnahmen in die HasLV-WBF sind in der entsprechenden Anleitung (s. Dokumentation) zu finden.