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Veröffentlicht am 5. März 2025

Swissness bei Lebensmitteln

Swissness ist ein wichtiges Verkaufsargument für zahlreiche Unternehmen. Schweizerische Herkunftsangaben und das Schweizerkreuz geniessen einen hervorragenden Ruf sowohl im In- als auch im Ausland. Die «Marke Schweiz» schafft Vertrauen und verspricht ihren Nutzerinnen und Nutzern einen Mehrwert.

Swiss cross in form of cheese on red background, with a piece on fork

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2017 ist die Swissness-Gesetzgebung in Kraft. Sie hat zum Ziel, schweizerische Herkunftsangaben und die Verwendung des Schweizerkreuzes besser zu schützen und Missbrauch zu verhindern. Damit soll der Wert der «Marke Schweiz» langfristig erhalten werden. Waren oder Dienstleistungen müssen den Anforderungen der Swissness-Gesetzgebung entsprechen, damit sie als «schweizerisch» gekennzeichnet werden dürfen. Wer diese Kriterien erfüllt, darf Schweizer Herkunftsangaben nutzen.

Eine schweizerische Herkunftsangabe ist für ein Lebensmittel nur dann zulässig, wenn die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Mindestens 80% der Rohstoffe stammen aus der Schweiz (bei Milch und Milchprodukten müssen es 100% sein). Ausnahmen gibt es für Naturprodukte, welche in der Schweiz nicht produziert werden.
  • Der wesentliche Verarbeitungsschritt des Lebensmittels erfolgt in der Schweiz.

Im FAQ Swissness geben wir einen Überblick über das Thema und beantworten einige der häufigsten gestellten Fragen.

Swissness-Vorschriften

Für Produkte, die mit einer Schweizer Herkunftsangabe vermarktet werden, besteht nachweislich eine höhere Zahlungsbereitschaft. Wer solche Angaben verwenden und von deren Mehrwert profitieren will, kann dies ohne weiteres tun. Es braucht weder eine Bewilligung noch eine amtliche Überprüfung. Wird eine schweizerische Herkunftsangabe oder das Schweizerkreuz bei einem Lebensmittel verwendet, so müssen allerdings die gesetzlichen Regeln eingehalten und im Klagefall nachgewiesen werden.

Swissness-Angaben bei Lebensmitteln müssen demnach rechtskonform sein und dürfen nicht täuschend sein. Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) prüfen die Einhaltung der Bestimmungen im Rahmen des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes. Gegen die Verwendung einer unzutreffenden Herkunftsangabe können Konkurrierende, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen, das Institut für Geistiges Eigentum oder die betroffenen Kantone zivilrechtlich vorgehen (Art. 55 und 56 Markenschutzgesetz, MSchG). Ausserdem kann jedermann Widerhandlungen bei den zuständigen Strafbehörden anzeigen (Art. 64 MSchG).

Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) bildet die Rechtsgrundlage der Swissness. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen drei Kategorien von Waren:

  • Naturprodukte (Art. 48a MSchG)
  • Lebensmittel (Art. 48b MSchG)
  • Industrielle Produkte (Art. 48c MSchG)

In der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) werden die Regelungen der Swissness bei Lebensmitteln konkretisiert.

Berechnung des Mindestanteils an Schweizer Rohstoffen bei Lebensmitteln

Für die Swissness Kennzeichnung müssen Lebensmittel einen Mindestanteil an Schweizer Rohstoffen enthalten. Das Berechnungstool HasLV hilft Ihnen dabei, den Mindestanteil an Schweizer Rohstoffen in Ihren Produkten zu berechnen.

Für die Berechnung gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Naturprodukte und Rohstoffe werden auf Basis des Swissness-Selbstversorgungsgrads (SSVG) in die Berechnung einbezogen. (Art. 48b Abs. 3 MSchG)
  • Die Liste des Selbstversorgungsgrads von Naturprodukten sowie der nicht verfügbaren Naturprodukten befindet sich im Anhang 1. (Art. 7 HasLV)
  • Die Liste des Selbstversorgungsgrads von Rohstoffen, die in ungenügender Menge verfügbar sind, befindet sich auf der Webseite von ProCert. (Art. 7a HasLV)
  • (Temporär) nicht verfügbare Naturprodukte sind von der Berechnung ausgeschlossen. (Art. 6 und 8 HasLV)
  • Wasser wird in der Regel nicht mitgerechnet, ausser bei Getränken wie Bier oder Mineralwasser, wo es wesensbestimmend ist. (Art. 3 Abs. 3 HasLV)
  • Gewichtsmässig unwesentliche Zutaten (z.B. eine Prise Salz) können bei der Berechnung vernachlässigt werden. (Art. 3 Abs. 4 HasLV)
  • Halbfabrikate können aber müssen nicht nach ihren Rohstoffen aufgeschlüsselt werden. (Art. 3 Abs. 5)
  • Die Berechnung kann aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres für ein bestimmtes Lebensmittel erfolgen. (Art. 4 Abs. 1 HasLV)

Genauere Angaben zur Berechnungsmethode finden Sie im Erläuternder Bericht HasLV.

Selbstversorgungsgrad

Der Einbezug der Rohstoffe in die Berechnung des erforderlichen Swissness-Mindestanteils erfolgt aufgrund des Swissness-Selbstversorgungsgrads (SSVG) des jeweiligen Naturprodukts. Allgemein gilt;

  • SSVG kleiner als 20% oder bei nicht verfügbaren Naturprodukten: der betroffene Rohstoff wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
  • SSVG zwischen 20% und 49.9%: der betroffene Rohstoff wird bei der Berechnung zur Hälfte berücksichtigt.
  • SSVG mindestens 50%: der betroffene Rohstoff wird bei der Berechnung gesamthaft berücksichtig.

Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest (Art. 7 HasLV). Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte befindet sich im Anhang 1 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV).

Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen

Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt (dazu gehört auch die Haltbarmachung oder die Zugabe von Träger- oder Zusatzstoffen), das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll. Zusammengesetzte Zutaten, die aus mehreren Naturprodukten oder Halbfabrikaten bestehen, sind keine Rohstoffe.

Wenn ein Rohstoff in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar ist, können Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft Informationen über die Verfügbarkeit der Rohstoffe veröffentlichen (Art. 7a HasLV). Das ist der Fall, wenn:

  • der Bedarf der Lebensmittelindustrie durch die in der Schweiz verfügbaren Rohstoffe vorübergehend nicht abgedeckt werden kann.
  • die Rohstoffe in der Schweiz nicht so produziert werden, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen.

Die Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, welche repräsentativ für den betreffenden Rohstoff sind, beraten sich gegenseitig über die Verfügbarkeit des Rohstoffs und veröffentlichen die entsprechenden Informationen. Die Bundesverwaltung ist bei diesem Verfahren nicht involviert. Hersteller*innen können die von der Branche veröffentlichten Daten nutzen, um anzunehmen, dass ein Rohstoff in der Schweiz nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Dadurch kann der Rohstoff von der Berechnung des Swissness-Mindestanteils ausgeschlossen oder nur zur Hälfte angerechnet werden.

Weitere Informationen sowie das Antragsverfahren und die aktuell geltende Liste des Selbstversorgungsgrads der ungenügend verfügbaren Rohstoffe finden Sie auf der Webseite von ProCert.

Temporär nicht verfügbare Naturprodukte

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann Naturprodukte festlegen, die aufgrund unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten temporär nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können (Art. 8 HasLV). Diese sind für den entsprechenden Zeitraum von der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen ausgeschlossen. Die aktuelle Liste der temporär nicht verfügbaren Naturprodukte befindet sich in der HasLV-WBF.

Solche Ausnahmen gelten für eine vorübergehende Mangelsituation. Darunter fallen Ereignisse wie Ernteausfälle, Lieferprobleme, technische Produkteigenschaften, temporäre Produktionsbedingungen etc. Genauere Informationen über die Aufnahme von Ausnahmen in die HasLV-WBF finden Sie in der Anleitung Ausnahmen nach Art. 8 HasLV.

Flächen im Ausland

Produkte aus den Grenzgebieten dürfen die schweizerische Herkunftsangabe tragen (Art. 2 HasLV):

  • Naturprodukte und Lebensmittel aus den Zollanschlussgebieten (Liechtenstein, Büsingen)
  • Naturprodukte aus der ausländischen Grenzzone, welche von Schweizer Landwirtschaftsbetreibenden bereits am 01.01.2014 bewirtschaftet wurde.
  • Naturprodukte der französischen Freizonen rund um Genf
  • Milch und Milchprodukte von Milchvieh, das traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Alpen gesömmert wird.

Weitere Informationen finden Sie im Erläuternder Bericht HasLV.

Evaluation der Auswirkungen der Swissness Gesetzgebung

Eine Evaluation zeigt den Nutzen und die Kosten der Swissness-Gesetzgebung aus unternehmerischer und gesamtwirtschaftlicher Perspektive auf. Insgesamt zeigt die volkswirtschaftliche Analyse, dass die neue Swissness-Gesetzgebung eine moderat positive Wirkung auf die Schweizer Volkswirtschaft hat. Die Bedeutung der Swissness für die Vermarktung von Lebensmitteln ist relativ hoch und die Swissness kommt entsprechend häufiger zum Einsatz als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Konsumgüterhersteller*innen beschaffen Schweizer Rohstoffe vor allem dann, wenn dies keine zusätzlichen Kosten verursacht und wenn möglich zu Weltmarktpreisen.

Nähere Informationen zu den Studien finden Sie unter: Evaluation - Eidg. Institut für Geistiges Eigentum

Weiterführende Informationen