Gewässerschutzprogramm

4923_Pufferstreifen Bach

In landwirtschaftlich genutzten Gebieten können gewisse Stoffe wie Nitrat (NO3-), Phosphor (P) und Pflanzenschutzmittel (PSM) durch Abschwemmung oder Auswaschung ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen.

Überschreitet die Konzentration dieser Stoffe in einem Gewässer die in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegten Werte (numerische Anforderungen), muss der Kanton das Ausmass und die Ursachen der Verunreinigung ermitteln, die Wirksamkeit von Massnahmen prüfen und die für eine Sanierung notwendigen Massnahmen ergreifen.

1998 hat das Parlament mit Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Grundlage geschaffen, um belastete Gewässer mittels gezielter finanzieller Anreize an die Landwirtschaftsbetriebe sanieren zu können. Artikel 62a GSchG ermöglicht es seither dem Bund, die Kantone bei solchen Sanierungsprojekten von durch Stoffeinträge aus der Landwirtschaft belasteten Gewässern massgeblich zu unterstützen. Zu diesem Zweck finanziert der Bund einen Grossteil der Kosten und Mindererträge, welche auf betroffenen Landwirtschaftsbetrieben durch landwirtschaftliche Massnahmen zur Verminderung dieser Stoffeinträge entstehen. Unterstützt werden dabei nur Massnahmen, die aufeinander abgestimmt sind (im Sinne eines Massnahmenpakets), über den heutigen Stand der Technik hinausgehen (also strenger sind als die Anforderungen des ÖLN und die relevanten Gesetze), wirtschaftlich nicht tragbar sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Erreichung des Sanierungsziels (Unterschreitung der numerischen Anforderungen der GSchV) geeignet sind. Ein Überblick über die Geschichte von Artikel 62a GSchG befindet sich im Anhang des Gesamtkonzepts N.

Ziel der Sanierungsprojekte nach Artikel 62a GSchG ist, dass die Bäuerinnen und Bauern, die im Rahmen eines Sanierungsprojekts vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Senkung von übermässigen Gewässerbelastungen durch Nitrat, Phosphor und Pflanzenschutzmittel umsetzen, kostendeckende Beiträge erhalten. Der Hauptanteil der Kosten wird dabei vom Bund getragen, den restlichen Betrag können sich verschiedene Parteien teilen (Kantone, Gemeinden, Wasserversorger, Sponsoren).

Das vorliegende Konzept zeigt auf, wie die gesetzlichen Anforderungen an Sanierungsprojekte nach Artikel 62a GSchG umgesetzt werden können. Es beschreibt die Voraussetzungen und die Vorgehensweise für die Erarbeitung von Sanierungsprojekten und Gesuchen um Ausrichtung der Bundesbeiträge. Zusätzlich beinhaltet das Konzept Hilfsinstrumente, wie z.B. Checklisten und Berechnungstabellen, sowie Beispiele, welche die Ausführungen veranschaulichen.

Der Bund erstellt die Umsetzungsrichtlinien zu Handen der Kantone und unterstützt diese bei der Umsetzung der Projekte. Er prüft die kantonalen Gesuche und sichert den Bundesanteil an den Abgeltungen zu, gegebenenfalls mit Auflagen. Dem Bund obliegt im Weiteren die Oberaufsicht über die Umsetzung der vereinbarten Projekte.

Die Kantone gestalten die konkreten, zielgerichteten Projekte und setzen diese um.  

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 14.12.2023

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Ursina Hutter

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