Sachziel und Dauer von Nitratprojekten

Mittels gezielter Bewirtschaftung soll die Auswaschung von Nitrat im Zuströmbereich (Zu) von Grundwasserfassungen soweit reduziert werden, dass der Nitratgehalt im Grundwasser die numerische Anforderung der GSchV von 25 mg NO3-/l nicht mehr überschreitet.

Kann dieses Ziel bei stark belasteten Grundwasservorkommen nicht in einem Schritt erreicht werden, ist auch eine etappenweise Sanierung möglich (z.B. mit einem ersten Etappenziel von 35 oder 40 mg/l).

Der Bund empfiehlt folgende Prioritäten für die Sanierung von belasteten Grundwasservorkommen:

1. Priorität: Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen, die Nitratgehalte von über 40 mg NO3-/l aufweisen;

2. Priorität: Einzugsgebiete von bedeutenden Grundwasserfassungen, deren Nitratgehalte die Anforderung an als Trinkwasser genutztes Grundwasser von 25 mg NO3-/l überschreiten und eine steigende Tendenz aufweisen;

3. Priorität: Einzugsgebiete der übrigen Grundwasserfassungen mit Nitratgehalten, welche die Anforderung an das als Trinkwasser genutzte Grundwasser nicht erfüllen (> 25 mg NO3-/l).

Die gezielte Bewirtschaftung im Zuströmbereich bzw. Projektgebiet (PG) soll primär durch freiwillige Vereinbarungen mit den betroffenen Betrieben erreicht werden. Die Vereinbarungen regeln die umzusetzenden Massnahmen und die Höhe der dafür geschuldeten Abgeltungen.

Wird ersichtlich, dass die zur Zielerreichung notwendige Beteiligung der Landwirte alleine mit freiwilligen Vereinbarungen nicht erreicht werden kann, muss die zur Reduktion der Nitratbelastung notwendige Bewirtschaftungsweise (ebenfalls unter Abgeltung der anrechenbaren Kosten) verfügt werden.

Dauer der Sanierungsprojekte

Das definitive Sanierungsziel von 25 mg NO3-/l sollte spätestens nach zwei Projektperioden, das heisst nach maximal 12 Jahren erreicht werden. Werden die Projekte anschliessend weitergeführt, geht es darum, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten so zu gestalten, dass sich die Wasserqualität nicht wieder verschlechtert.

Die Ausrichtung der auf Artikel 62a GSchG basierenden Abgeltungen ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt. Solange in einem Einzugsgebiet Massnahmen erforderlich sind, welche über dem Stand der Technik liegen (heute geltender ökologischer Leistungsnachweis und relevante Gesetze) und notwendig sind, um das erreichte Niveau zu halten, werden die geforderten und vertraglich festgelegten Massnahmen der Landwirtschaft abgegolten.

Der Bund sichert die Abgeltungen jeweils für maximal 6 Jahre zu. Nach Ablauf dieser Vertragsdauer werden die Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit und Notwendigkeit hin überprüft und die Höhe der Abgeltungen den allenfalls geänderten Rahmenbedingungen angepasst.

Es ist nicht die Absicht des Bundes, die getroffenen Massnahmen nach Ablauf der Vertragsdauer als entschädigungslose Anforderung an die Bewirtschaftung der Flächen im Projektgebiet (PG) zu deklarieren. Es ist jedoch im Interesse des Bundes und der Kantone, eine dauerhafte Lösung für die Sanierung der Trinkwasserfassungen zu suchen, die auch ohne Abgeltungen weitergeführt wird, wie z.B. mit Meliorationen oder dauerhaften Betriebsumstellungen.

Letzte Änderung 03.12.2019

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