Grundsatz
Eine Beteiligung des Bundes an Voruntersuchungen für die „Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen" ist möglich (Artikel 64 GSchG). Die Abgeltungen betragen dabei 30% der anrechenbaren Kosten (Artikel 58 GSchV). Als anrechenbare Kosten gelten „die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen" (Artikel 57 GSchV).
Die Beiträge können mittels untenstehender Excel-Tabelle berechnet werden.
Welche Untersuchungen können abgegolten werden?
Abgeltungsberechtigt sind:
- hydrogeologische Untersuchungen zur Bestimmung des Zuströmbereichs ZU (soweit die aufgrund der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen oder anderen Untersuchungen bereits vorhandenen Daten dafür nicht genügen),
- die Kartierung des Risikos der Nitratauswaschung (soweit diese für die Massnahmenplanung notwendig ist),
- die Ausscheidung des Projektgebiets (PG; anrechenbarer Anteil = 50%),
- die Inventarisierung und kartographische Darstellung der heutigen Situation der Bodenbewirtschaftung im PG (anrechenbarer Anteil = 50%) sowie
- die Simulation der Nitratauswaschung im Ist- und im Soll-Zustand (anrechenbarer Anteil = 50%).
Diese Untersuchungen können im weiteren Sinn als für die Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität notwendig betrachtet werden.
Bei der Ausscheidung des ZU wie auch bei der Kartierung des Risikos der Nitratauswaschung und der Feststellung der heutigen Situation der Bodenbewirtschaftung im Projektgebiet soll der Aufwand nur so hoch sein, als die gewonnen Resultate unabdingbar sind, um das Sanierungsprojekt erfolgreich vorbereiten und umsetzen zu können. Dabei sind nach Artikel 29 Absatz 4 GSchV bereits vorhandene Daten soweit wie möglich zu nutzen (z.B. Berichte zur Schutzzonenausscheidung, Untersuchungen über die Grundwasservorkommen, Bodenuntersuchungen bei Meliorationen, Inventare der Anbauflächen im Rahmen der Umsetzung der Direktzahlungsverordnung usw.).
Gesuche zur Finanzierung von Untersuchungen und Arbeiten, die mehreren Zwecken gemeinsam dienen, sind nach Abzug von eindeutig an Dritte zuweisbaren Kosten mit einem Kostenschlüssel nach dem Verursacherprinzip zu ergänzen.
Anschaffungen wieder verwendbarer Geräte sind nicht beitragsberechtigt. Nicht beitragsberechtigt sind ebenfalls alle Arbeiten, die über das unabdingbar Notwendige hinausgehen (z.B. wissenschaftliche Untersuchungen zur genauen Festlegung des Zu, wenn dieser in für das Sanierungsprojekt genügend genauer Annäherung bereits aufgrund der hydrogeologischen Untersuchungen zur Ausscheidung der Schutzzonen S1 bis S3 festgelegt werden kann). Chemische Analysen, Isotopenuntersuchungen und Färbversuche werden in der Regel nicht abgegolten, da sie für eine genügend genaue Ausscheidung des ZU meist nicht nötig sind. Bodenuntersuchungen in kleinen und homogenen Einzugsgebieten werden ebenfalls nicht abgegolten.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten für Abgeltungsgesuche:
- pauschale Abgeltung (Normalfall): Bei der pauschalen Abgeltung wird ein von der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Zu abhängiger Pauschalbetrag ausgerichtet. Diese Variante vereinfacht das Abgeltungsverfahren und verhindert überflüssige Untersuchungen. Die Berechnung der pauschalen Abgeltung nach Artikel 64 GSchG erfolgt gestützt auf die folgenden, im umfassenden Beitragsgesuch nach Artikel 62a GSchG enthaltenen Unterlagen:
- Fläche des Zuströmbereichs;
- Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Gesamtfläche des Zuströmbereichs;
- Vorhandene Berichte und hydrogeologische Gutachten (Literaturverzeichnis).
Massnahmen im Rahmen von Nitratsanierungsprojekten nach Artikel 62a GSchG werden ausschliesslich auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ergriffen. Auch Arbeiten wie Bodenkartierung und Aufnahme der agronomischen Ist-Situation beschränken sich ausschliesslich auf die LN. Eine präzise Abgrenzung des Zuströmbereichs in Wald- und Siedlungsgebieten ist für die Nitratsanierung zudem relativ unerheblich (ausgenommen, wenn diese Flächen die Modellrechnungen wesentlich beeinflussen). Es lässt sich somit nicht rechtfertigen, bei einer pauschalen (flächenbezogenen) Abgeltung Wald und Siedlungsflächen einzuschliessen, da deren Ausdehnung für die abzugeltenden Arbeiten keine relevante Kostenwirkung hat.
- detaillierte Abgeltung (Spezialfall, nur bei komplexen Einzugsgebieten): Bei der detaillierten und nach effektiven Kosten differenzierten Abgeltung müssen die Gesuchstellenden zusätzlich mindestens folgende Unterlagen einreichen:
- Detaillierte Abrechnung der durchgeführten Arbeiten unter Angabe der jeweils durchführenden Stelle / des durchführenden Büros. Kosten für Untersuchungen, welche über die Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität hinausgehen sind klar auszuweisen, ebenso Kosten, welche den normalen Vollzug des Gewässerschutzgesetzes betreffen (bspw. rechtsgültige Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die zu sanierende Trinkwasserfassung).
In beiden Fällen können Abgeltungen nur dann ausgerichtet werden, wenn gleichzeitig ein Projekt eingereicht wird, mit welchem das belastete Grundwasservorkommen erfolgreich saniert werden kann. Die Auszahlung der Abgeltungen erfolgt, sobald das Projekt entsprechend der jeweiligen Vereinbarung des BLW umgesetzt wird.
Nicht über Artikel 64 GSchG abgegolten werden können namentlich folgende Arbeiten: Vertragsverhandlungen mit Landwirten, Ausarbeitung der Soll-Bewirtschaftung, Berechnung der Ertragsausfälle, landwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Beratung der betroffenen Landwirte, Erarbeiten von neuen Bewirtschaftungsplänen, Durchführen von Informations-veranstaltungen, Koordination und Zusammenstellung des Projektdossiers, Projektumsetzung und -evaluation usw.