Beiträge an die landwirtschaftlichen Massnahmen

Allgemeines zur Kostenabschätzung

Gemäss dem Grundsatz von Artikel 62a GSchG sind Massnahmen in Gewässerschutzprojekten abzugelten, falls diese wirtschaftlich nicht tragbar sind, d.h. über das Niveau des ÖLN und der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Nach Artikel 54 der GSchV richtet sich die Höhe der Abgeltungen nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.

Zur Berechnung der Abgeltungen empfiehlt der Bund die Pauschal- und die Referenzmethode. Bei der Pauschalmethode werden für die vorgesehenen Massnahmen Pauschalbeiträge eingesetzt, unabhängig von der Intensität der Bewirtschaftung oder der Betriebsausrichtung. Dies ermöglicht eine einfachere Vorgehensweise bei der Projektausarbeitung. Die Referenzmethode wird nachfolgend erklärt.

Als dritte Möglichkeit kann das Teilbudgetverfahren angewandt werden, bei welchem ein einzelbetrieblicher Ist-Soll-Vergleich (Ausgangssituation verglichen mit der Zielsituation mit 62a-Massnahmen) der Deckungsbeiträge (DB) als Grundlage zur Berechnung der Entschädigung durchgeführt wird.

Der Kanton kann die Abgeltung an einzelne Betriebe individuell anpassen.

Bei einer Verlängerung der Projekte nach sechs Jahren ist die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungen einer zweiten oder einer dritten Projektphase nicht mehr identisch mit der Ausgangslage vor Projektbeginn der ersten Phase (Ist-Situation). Die agronomische Situation im Projektgebiet entspricht wegen der ergriffenen Massnahmen nicht mehr dem aktuellen Umfeld. Zusätzlich haben sich die Preise und Kosten verändert.

Zur Berechnung der Abgeltungen bei einer Verlängerung eines Projekts müssen deshalb die Preis- und Kostenentwicklungen und die Veränderungen der Flächennutzung im Umfeld berücksichtigt werden. Dafür wird ein Referenzgebiet (RG) definiert, mit welchem die Situation innerhalb des Projektgebiets verglichen wird.

Bei neuen Projekten soll schon bei Projektstart die Referenzmethode verwendet werden, um die wirtschaftliche Ausgangssituation im Projektgebiet zu berechnen.


Definition des Referenzgebiets

Die Bewirtschaftung im Referenzgebiet widerspiegelt das Standortpotenzial des Projektgebiets (PG). Das Referenzgebiet umfasst alle Gemeinden, in denen sich das Projektgebiet befindet, sowie alle an diese angrenzenden Gemeinden.

Vorgehensweise zur Erfassung des Referenzgebiets

Die Projektleitung teilt dem BLW die Gemeinden gemäss Definition des Referenzgebiets mit. Das BLW erstellt aus der AGIS-Datenbank eine Exceldatei der Flächennutzung im Referenzgebiet für die 6 Jahre, die dem Projektbeginn vorangehen. Diese Übersicht umfasst die Flächennutzung in der Tal- und der Hügelzone. Rebflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Spezialkulturen auf Kleinstflächen (weniger als 10 Aren) werden ausgeschlossen. Die Exceldatei wird der Projektleitung umgehend zugestellt.

Berechnungen im Detail

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 14.12.2023

Zum Seitenanfang

https://www.blw.admin.ch/content/blw/de/home/instrumente/ressourcen--und-gewaesserschutzprogramm/gewaesserschutzprogramm/laufende-gewaesserschutzprojekte.html