Der Export von Wein erfordert je nach Bestimmungsland unterschiedliche Dokumente. Diese Webseite gibt Ihnen einen Überblick über die von der Landwirtschaftsgesetzgebung geforderten Dokumente ("landwirtschaftliche Dokumente").
Im Rahmen des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (Anhang 7) und dem Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 mit dem Vereinigten Königreich (UK), benötigen Sie für den Export von in der Schweiz hergestelltem Wein in einen EU-Mitgliedstaat oder in das Vereinigte Königreich lediglich ein Begleitdokument auszufüllen (ohne amtliche Bestätigung).
Für Ausfuhren ausserhalb der EU, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit Ihrem Importeur im Bestimmungsland und gegebenenfalls mit Ihrem Spediteur aufzunehmen. Diese verfügen meist über viel Erfahrung in diesem Bereich und sollten Ihnen sagen können, welche Dokumente das Bestimmungsland für die Einfuhr von Wein verlangt. Dabei kann es sich beispielsweise um landwirtschaftliche und sanitäre Dokumente, Ursprungszeugnisse sowie Zolldokumente handeln.
Einige Länder verlangen Weinanalysen, die amtlich beglaubigt werden müssen. Klären Sie bitte mit dem Bestimmungsland ab, welche Analyse-Parameter erforderlich sind und in welchem Format die Analyse-Resultate ausgewiesen werden müssen.
Wird eine Bestätigung durch die Eidgenossenschaft verlangt, so ist eine von Agroscope ausgeführte Analyse erforderlich. Diese wird durch das BLW mit einem sogenannten Analyse-Zertifikat amtlich bestätigt. Das BLW kann nur Analyse-Zertifikate basierend auf einer Agroscope-Analyse ausstellen.
Je nach Land werden auch Analysen von kantonalen oder anderen Laboratorien anerkannt.
Die Kosten für die Grundanalyse bei Agroscope betragen CHF 250 pro analysierten Wein. Die Analyse ist ein Jahr lang gültig. In dieser Zeit stellt das BLW für die gleichen Weine und auf Wunsch Analysezertifikate kostenlos neu aus.
Siehe auch "Gesuch um Weinexport-Dokumente"
Haben Sie in der EU hergestellten Wein in Flaschen importiert und möchten diesen im Originalzustand wieder in die EU exportieren, so ist hierfür kein landwirtschaftliches Dokument erforderlich.
Bei in der EU hergestelltem und im Fass importiertem Wein, der von der Schweiz entweder im Fass oder abgefüllt in Flaschen wieder in die EU exportiert werden soll, ist eine Weinanalyse von Agroscope erforderlich, die auf dem sogenannten VI-1-Dokument der EU ausgewiesen und amtlich bestätigt werden muss.
Falls Sie Wein aus einem Nicht-EU-Land in die Schweiz eingeführt haben und diesen in die EU exportieren wollen, so muss dieser Wein ebenfalls bei Agroscope analysiert und die Werte auf einem
VI-1-Dokument ausgewiesen werden. Falls dieser Wein bereits mit einem VI-1-Dokument oder mit einem von der EU anerkannten Labor durchgeführten Analyse eingeführt wurde (Gültigkeit 12 Monate), so können die darauf enthaltenen Analysewerte auf das neue VI-1 übernommen werden (vereinfachtes VI-1), eine Neu-Analyse des Weins ist nicht erforderlich. Für weitere drittländerspezifische Bestimmungen oder Sonderregelungen konsultieren Sie bitte die Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.
Siehe auch "Gesuch um Weinexport-Dokumente"
Für alle übrigen Exporte informieren Sie sich bitte im jeweiligen Bestimmungsland oder bei ihrem Importeur über die erforderlichen landwirtschaftlichen und übrigen Dokumente.
Im nachfolgenden Übersichtsdokument finden Sie eine Zusammenfassung der möglichen Fälle von Weinexport und die erforderlichen landwirtschaftlichen Dokumente inkl. Verweise auf entsprechende EU-Reglemente.
Weinexport in Drittländer (ohne EU)
Um eine Weinanalyse zu beantragen, füllen Sie bitte das Formular "Weinexport / Gesuch um Bestätigung der Qualitätskontrolle (PDF, 146 kB, 09.01.2017)" aus, und senden es per E-Mail an exportations.vins@blw.admin.ch.
Den Wein senden Sie bitte direkt an Agroscope (siehe Adresse im Gesuchformular).
Weinexport in die EU
Wenn Sie für den Weinexport ein VI-1-Dokument benötigen (Reexport von ausländischen Weinen in die EU), so füllen Sie bitte das Formular "Datenblatt zur Beantragung VI1-Dokument (XLS, 80 kB, 04.09.2018)" aus. Basierend darauf wird das BLW das offizielle VI-1-Dokument generieren. Bitte senden Sie das VI-1-Datenblatt zusammen mit dem Formular "Weinexport / Gesuch um Bestätigung der Qualitätskontrolle (PDF, 146 kB, 09.01.2017)" und dem allfälligen vorhandenen Analysebericht / ursprünglichen VI-1 an exportations.vins@blw.admin.ch.
Informationen zur Export-Deklaration am Zoll finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung. Informieren Sie sich zudem jeweils für jedes Land über die Importformalitäten und -bedingungen bei den zuständigen Behörden (z.B. Zollbehörden, Agrarministerium, Lebensmittelbehörden etc.).
Benötigen Sie für Ihren Weinexport ein Ursprungszeugnis, wenden Sie sich bitte an die Handelskammer jenes Kantons, wo der Wein erzeugt wurde.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 08.05.2023
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Sabine Hanson: 058 480 40 27
Elena Janner: 058 463 47 25
Doris Boehlen: 058 463 02 06
Monica Caloz: 058 463 02 05
Agroscope
Fragen zu Weinanalysen:
Danielle Nardone:
058 466 79 77