Ausfuhr von Bio-Produkten
Betroffene Produkte: Sämtliche Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft
Zuständige Stellen: Zuständige Behörde des Empfängerlandes; Auskünfte erteilt das Bundesamt für Landwirtschaft.
Beschreibung: Die Anforderungen an die Ausfuhr von biologischen Erzeugnissen werden vom Empfängerland festgelegt. Für den Export von biologischen Produkten in die EU werden keine zusätzlichen Dokumente benötigt. Die Kontrollbescheinigungspflicht für die Ausfuhr von biologischen Erzeugnissen in die Mitgliedstaaten der EU wurde per 1. Juni 2009 abgeschafft. In seltenen Fällen wird von Drittstatten eine Kontrollbescheinigung verlangt. Diese wird von einer Zertifizierungsstelle, die vom Empfängerland anerkannt ist, ausgestellt.
Veterinärbedingungen bei der Ausfuhr von Tieren und Produkten tierischer Herkunft
Betroffene Produkte: Nutz-, Heim- und Wildtiere; Samen, Embryonen und Eizellen; Lebensmittel tierischer Herkunft; tierische Nebenprodukte.
Zuständige Stellen: Kantonale Veterinärdienste, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Beschreibung: Die Ausfuhr von Tieren, Samen, Embryonen oder Eizellen erfordert meist ein amtstierärztliches Zeugnis. Zur Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 sind in der Regel nur Handelsdokumente notwendig.
Exportzertifikate für Lebensmittel
Betroffene Produkte: Für den Export bestimmte Lebensmittel, die nicht den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen, weil die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.
Zuständige Stellen: Kantonale Lebensmittelkontrollen, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Beschreibung: Die Zertifikate sollen den Kontrollbehörden des Bestimmungslandes genügend zuverlässige Informationen liefern, um das Vertrauen in die Produkte zu gewährleisten, damit sie für den Verkauf freigegeben werden können. Exportzertifikate sollen nur erstellt werden, wenn die Kontrollbehörde des Bestimmungslandes dies verlangt.
Phytosanitäre Exportanforderungen
Betroffene Produkte: Pflanzen; z.T. auch Material pflanzlicher Herkunft (Samen, Früchte, etc.).
Zuständige Stellen: Agroscope-Pflanzenschutzdienst; Bundesamt für Landwirtschaft.
Beschreibung: Die phytosanitären Exportanforderungen sind vom Empfängerland festgelegt und hängen von der Art des Pflanzenmaterials und dessen Herkunft ab. Mit Hilfe von phytosanitären Begleitdokumenten soll die Verbreitung von für die Landwirtschaft besonders gefährlichen Krankheiten und Schädlingen im grenzüberschreitenden Handel verhindert werden.