Schnittblumen

Bilderserie Einfuhr Schnittblumen

Wie ist die Einfuhr von Schnittblumen geregelt?

Für die Einfuhr von Schnittblumen ist keine Generaleinfuhrbewilligung GEB nötig. Ab 9. März 2021 sind die früheren GEB nicht mehr gültig. Geben Sie deshalb keine GEB-Nummern mehr in den Zollanmeldungen an.

Der Bundesrat hat im Jahr 2007 beschlossen, dass bis zum Jahr 2017 die hohen Ausserkontingentszollansätze (AKZA) allmählich auf das Niveau der tieferen Kontingentszollansätze (KZA) abgesenkt werden. Demnach sind die beiden Zollansätze ab 2017 gleich hoch und die Zuteilung von Kontingentsanteilen erübrigt sich

  • Sie können Schnittblumen mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz einführen.
  • Es werden keine Kontingentsanteile mehr zugeteilt. Das WTO-Zollkontingent Nr. 13 für Schnittblumen (4 590 Tonnen) bleibt aber bestehen.

Die Einfuhr von Schnittblumen kann phytosanitären Massnahmen unterliegen. Informationen dazu sind auf der Website des BLW unter dem Thema Pflanzenschutz zu finden.

 

Wie verzollen?

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 14.08.2023

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https://www.blw.admin.ch/content/blw/de/home/markt/einfuhr-von-agrarprodukten/Schnittblumen_ab_2017.html