Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen

Bilderserie Ausstellungen

Wie ist die Einfuhr für Austellungen und ähnliche Veranstaltungen geregelt?

Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten braucht es eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder der réservesuisse. Von der Bewilligungspflicht (GEB-Pflicht) kann in bestimmten Fällen abgewichen werden. Gemäss Artikel 46 der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) kann das BLW auf Gesuch hin einmalige Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten in geringen Mengen, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, von der Bewilligungspflicht (GEB-Pflicht) ausnehmen.

Wer erteilt die Bewilligung?

Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, kann neben dem BLW jede Zollstelle ebenfalls Einfuhrbewilligungen für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen erteilen. Die Zollstellen können Erzeugnisse der wichtigsten landwirtschaftlichen Produktegruppen in beschränkter Menge und für bestimmte Veranstaltungen in eigener Kompetenz zur Einfuhr bewilligen.

Für folgende Veranstaltungen kann der Zoll die Einfuhr der unten erwähnten Mengen in eigener Kompetenz bewilligen:

  • Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
  • Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
  • Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen;
  • Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
  • Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Waren, die gratis an einer Veranstaltung gemäss Aufzählung abgegeben werden, können zum tiefen Kontintentszollansatz KZA (oder Nullzoll) eingeführt werden. Waren, die für den Verkauf bestimmt sind oder die nicht an einer Veranstaltung gemäss Aufzählung abgegeben werden, müssen zum hohen Ausserkontingentszollansatz AKZA verzollt werden.

Für folgende Produktegruppen  können die Zollstellen Einfuhren bis zu den aufgeführten Mengen in eigener Kompetenz zulassen:
KZA= Kontingentszollansatz, AKZA= Ausserkontingentszollansatz

Fleisch

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Wurstwaren

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Geflügel

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Milch und Milchprodukte 

bis 100 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Früchte

bis 300 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Gemüse

bis 300 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Rot- und Weisswein

bis 300 Liter zum KZA
bis 1‘000 Liter zum AKZA

Kartoffeln und Kartoffelprodukte                                       

bis 500 kg brutto zum KZA
bis 1‘000 kg brutto zum AKZA

Erzeugnisse aus Kernobst

bis 300 Liter zum KZA
bis 1‘000 Liter zum AKZA

Weitere Informationen

Letzte Änderung 14.08.2023

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