Einfuhr von Mostobst und Obstprodukten
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einfuhr von Mostobst, Obstprodukten und deren Erzeugnisse. Sie erfahren ausserdem, ob eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erforderlich ist und wie die Anteile an den beiden Zollkontingenten verteilt werden.

Zollkontingent 20: Äpfel, Birnen und Quitten zu Most- und Brennzwecken
Äpfel, Birnen und Quitten zu Most- und Brennzwecken benötigen bei der Einfuhr keine GEB. Die Einfuhr erfolgt innerhalb des Zollkontingents 20 insofern dessen Gesamtmenge dies zulässt.
Das Zollkontingent 20 beträgt pro Jahr 172 Tonnen netto. Die Anteile am Zollkontingent werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt. «Windhund an der Grenze». Der Stand der Kontingente ist unter «Stand der Zollkontingente 20 und 21» einsehbar.
Zollkontingent 21: Fruchtsäfte, Gemüsesäfte oder Mischungen von Säften
Folgende Erzeugnisse benötigen bei der Einfuhr eine GEB:
- Gemüsesäfte oder Mischungen von Säften, die Kernobstsaft enthalten sowie Apfelsaft und Birnensaft,
- Aromatisiertes Mineralwasser, welches Kernobstsaft oder kernobstsafthaltige Mischungen enthält, oder
- Apfelwein und Birnenwein
Die Einfuhr erfolgt innerhalb des Zollkontingents 21 insofern dessen Gesamtmenge dies zulässt.
Das Zollkontingent 21 beträgt pro Jahr 244 Tonnen netto in Kernobstäquivalenten. Die Nettomenge ihrer Einfuhr wird anhand fixer Faktoren berechnet. Die Anteile am Zollkontingent werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt. «Windhund an der Grenze». Der Stand der Kontingente ist unter «Stand der Zollkontingente 20 und 21» einsehbar.
Die für die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents 21 notwendige GEB beantragt man in der Fachanwendung eKontingente. Für Einfuhren ausserhalb des Kontingents ist keine GEB erforderlich. Fachanwendung eKontingente.
Stand der Zollkontingente 20 und 21
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) veröffentlicht täglich den Stand der Ausschöpfung des Kontingents auf seiner Website: Stand der Kontingent (BAZG).
Einfuhr von Brennkirschen und anderem Steinobst zur Herstellung von Spirituosen
Die Einfuhr von Steinobst zur Spirituosenherstellung ist ohne GEB, in unbeschränkter Menge zum Kontingentszollansatz möglich. Sind die Früchte zerstampft oder durch den Transport zu Mus geworden, erfolgt die Veranlagung mit der Sammel-GEB 319097. Dies gilt für alle Steinobst-Sorten mit Zollkontingent: Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen sowie Mirabellen, Reineclauden und Zwetschgen.
Zusätzliche Informationen und die zugehörigen Zolltarifnummern finden Sie im Zolltarif Tares (BAZG) Zolltarif Tares (BAZG).
Weiterführende Informationen
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Weitere Themen

Generaleinfuhrbewilligung GEB
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Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten
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