Erzeugnisse aus Kernobst (Apfel- und Birnensaft enthaltend) und Obst zu Most- und Brennzwecken (Äpfel und Birnen)

Bilderserie Einfuhr Mostobst

Was braucht es?

Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.bazg.admin.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren. 

Wenn Sie die Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif eingeben, erfahren Sie, ob Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB zum Import des Produktes benötigen.

Wie ist die Einfuhr von Mostobst und Erzeugnissen aus Kernobst geregelt?

Für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Kernobst (Apfel- und Birnensaft enthaltend) und Obst zu Most- und Brennzwecken (Äpfel und Birnen) benötigen Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB.

Privatpersonen, die diese Produkte im Reiseverkehr einführen möchten, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das BAZG informiert über die geltenden Bestimmungen.

Welche Kontingente gibt es und wie komme ich zu einem Anteil?

Einfuhren von Erzeugnissen aus Kernobst (Apfel- und Birnensaft enthaltend) zum KZA im Rahmen des Zollkontingents Nr. 21

Das Zollkontingent beträgt pro Jahr 244 Tonnen netto in Kernobstäquivalenten und wird ab dem Jahr 2022 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) zugeteilt. Anteile am Zollkontingent werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen. 

Einfuhren von Obst zu Most- und Brennzwecken (Äpfel und Birnen) zum KZA im Rahmen des Zollkontingents Nr. 20

Anteile am Zollkontingent Nr. 20 (Äpfel und Birnen zu Most- und Brennzwecken) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) zugeteilt. Das Zollkontingent beträgt pro Jahr 172 Tonnen netto für die Einfuhr von Waren der Zolltarifnummern 0808.1011-011 (Äpfel zu Mostzwecken), 0808.1011-012 (Äpfel zu Brennzwecken), 0808.3011-911 (Birnen zu Mostzwecken) und 0808.3011-912 (Birnen zu Brennzwecken). 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 13.12.2023

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