Milch und Milchprodukte

Bilderserie Einfuhr Milchprodukte

Was braucht es?

Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.zoll.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren. 

Wenn Sie die Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif eingeben, erfahren Sie, ob Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB zum Import des Produktes benötigen.

Wie ist die Einfuhr von Milch und Milchprodukten geregelt?

Das BLW verteilt Kontingentsanteile für Milchpulver (Teilzollkontingent 07.2), Butter (Teilzollkontingent 07.4) und für verschiedene Milchprodukte wie z.B. Joghurt (Teilzollkontingent 07.3). Wenn Sie einen Kontingentsanteil haben, können Sie die Waren zum tiefen Kontingentszollansatz KZA importieren. Wenn Sie keinen Anteil haben, müssen Sie bei Importen den -teilweise wesentlich höheren- Ausserkontingentszollansatz AKZA bezahlen.

Welche Kontingente gibt es und wie komme ich zu einem Anteil?

Milchpulver mit einem Fettgehalt von mehr als 1.5% (Teilzollkontingent 07.2):

(Zolltarifnummern: 0402.2111, 0402.2911)
Das Kontingent von Total 300‘000 kg wird im November versteigert und die Waren können im Folgejahr vom 1. Januar bis 31. Dezember importiert werden.

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch (Teilzollkontingent 07.4):

(Zolltarifnummern: 0405.1011, 0405.1091, 0405.9010)
Das Kontingent von 100‘000 kg wird im November versteigert und die Butter und Fettstoffe aus der Milch können im Folgejahr vom 1. Januar bis 31. Dezember importiert werden. Butter darf nur in Grossgebinden („Blöcken") von mindestens 25 kg importiert werden.

Versteigerungen

Aktuelle Auschreibungen und Resultate der Versteigerungen:

Versteigerungen von Milchpulver und Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

Verschiedene Milchprodukte (Teilzollkontingent Nr. 07.3) „Joghurtkontingent":

(Zolltarifnummern: 0403.2011, 0403.9041, 0403.9041, 0403.9051, 0403.9091, 0404.9081, 0405.2011, 0405.2019)

Das Kontingent von Total 200‘000 kg wird ab dem ersten Werktag im Oktober entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche im BLW verteilt („Windhund" resp. „First come, first served").
Die Zuteilung läuft solange es Anteile hat. Gesuche, die am selben Tag eintreffen, gelten als gleichzeitig eingereicht. Am Tag, an dem die ganzen 200‘000 kg ausgeschöpft werden (in der Regel am ersten Tag), werden die Anteile proportional zugeteilt.
Die Milchprodukte können vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres importiert werden. 

Für sog. Neueinsteiger, GEB-Inhaber die in den letzten 3 Kontingentsperioden vor der Gesuchstellung keine Kontingentsanteile am Teilzollkontingents Nr. 07.3 hatten, sind 10‘000 kg des Teilzollkontingents Nr. 07.3 vorbehalten. Die Gesuchsteller erhalten maximal 1‘000 kg brutto pro Jahr zugeteilt. Diese Anteile dürfen nicht mit www.ekontingente.admin.ch abgetreten werden.

Die Anteile des Teilzollkontingents Nr. 07.3 werden nur an Personen mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und einer gültigen GEB zugeteilt.

Gesuche können ausschliesslich mit der Webapplikation www.ekontingente.admin.ch eingereicht werden.

Teilzollkontingent Nr. 07.3 verschiedene Milchprodukte ("Joghurtkontingent"), Teilmenge von 10 Tonnen für neue Gesuchstellende für das Jahr 2024:

Verbleibende Kontingentsmenge 2024:
siehe im öffentlichen Bereich unter www.ekontingente.admin.ch -> "Windhund beim BLW"

Beim Teilzollkontingent Nr. 07.6 «Übrige Milchprodukte» (z.B. Molke, Joghurt aromatisiert, diverse Käse ) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Diese Produkte können unbeschränkt zum Kontingentszollansatz KZA importiert werden. Dies gilt auch für das Zollkontingent Nr. 08 «Kaseine».

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 07.02.2024

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