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Veröffentlicht am 4. Dezember 2024

Einfuhr von Pferden und Eseln, Maultieren und Mauleseln

Die Einfuhr von Pferden und Eseln, Maultieren und Mauleseln erfolgt innerhalb des Zollkontingents, welches in zwei Tranchen zeitlich aufgeteilt wird. Für den Import wird keine Generaleinfuhrbewilligung GEB benötigt. Sport- und Freizeitpferde können zudem im Rahmen des präferenziellen Zollabkommens aus der EU importiert werden. Die veterinärrechtlichen Anforderungen sind einzuhalten.

Pferde in einer Wiese beim Gras fressen

Das Zollkontingent Tiere der Pferdegattung

Das Zollkontingent Nr. 01 Tiere der Pferdegattung beträgt jährlich 3822 Stück und wird zeitlich gestaffelt in 2 Tranchen aufgeteilt. Die Einfuhr der Tiere erfolgt nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung und wird direkt beim Grenzübertritt durch die entsprechende Dienststelle zugeteilt. Beachten Sie hierzu die Vorschriften zur Zollanmeldung von Tieren der Pferdegattung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Zollanmeldung für die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (BAZG).

  • 1. Tranche (ab 1. Januar): 3000 Tiere
  • 2. Tranche (ab 1. Oktober): 822 Tiere

Beide Tranchen können gleichzeitig bis Ende Jahr ausgenützt werden. Ist das Kontingent aufgebraucht, bleibt die Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz möglich.

Sport- und Freizeitpferde

Im Rahmen des präferenziellen Zollabkommens mit der EU können die ersten 100 Sport- und Freizeitpferde zum Nullzoll eingeführt werden. Davon ausgenommen sind Zucht- und Schlachttiere. Den aktuellen Stand der Zollfreikontingente für Einfuhren aus der EU (aufgeführt in der Freihandelsverordnung, SR 632.421.0) finden Sie unter dem folgenden Link: Zollfreikontingente für Einfuhren aus der EU (BAZG).

Fohlen

Begleitet das Fohlen bis zum Alter von 6 Monaten seine Mutter bei der Einfuhr, wird es nicht dem Zollkontingent angerechnet.

Vorübergehende Einfuhr für Sportverantstaltungen, Dressur und Ausbildung

Verbleibt das Tier nicht definitv in der Schweiz und wird vorübergehend in die Schweiz eingeführt, erfolgt die Zollanmeldung gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Zollanmeldung für die vorübergehende Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (BAZG).

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