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Veröffentlicht am 4. Dezember 2024

Einfuhr von Samendosen der Rindergattung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einfuhr von Stiersamendosen. Wieviele Dosen pro Jahr innerhalb des Kontingents zur Verfügung stehen und was zusätzlich bei der Einfuhr zu beachten ist. Für die Einfuhr wird keine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt.

Samendose wird mit Pinzette aus dem Tiefkühlbehälter entnommen

Das Zollkontingent Samen von Stieren

Das Zollkontingent Nr. 12 Samen von Stieren umfasst 800‘000 Dosen pro Jahr. Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents wird verzichtet. Somit kann Rindersperma das ganze Jahr über innerhalb des Zollkontingents zum tiefen Kontingentszollansatz von 10 Rappen pro Dose importiert werden. Die Einfuhr erfolgt ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB).

Bedingungen bei der Einfuhr von Stiersamen

Für die künstliche Besamung dürfen nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind. Samen mit Erbfehlern muss als solcher gekennzeichnet sein.

Die Abstammungsausweise müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und begleiten den Samen bei der Einfuhr.

Bei Gewinnung, Lagerung und dem Vertrieb von Stiersamendosen sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen gemäss Tierseuchenverordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Vetrinärwesen (BVET) einzuhalten. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Weiterführende Informationen