Wein, flüssige Produkte aus Trauben und Trauben zum Keltern
Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.zoll.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren.
Wenn Sie die Zolltarifnummer im elektronischen Zolltarif eingeben, erfahren Sie, ob Sie eine Generaleinfuhrbewilligung GEB zum Import des Produktes benötigen.
Für Einfuhren bis 20 kg brutto (ca. 17 Flaschen à 0.75 Liter) hat das BLW die Bewilligungserteilung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) delegiert. Bei Fragen wenden Sie sich direkt an das BAZG oder die zuständige Zollstelle.
Für Einfuhren ab 20 kg brutto wird eine GEB benötigt. Vorgängig muss eine gebührenpflichtige Registration bei der Schweizer Weinhandelskontrolle erfolgen. Eine Registration ist jedoch nur vorgesehen, wenn Handel getrieben wird.
Für den Reiseverkehr gelten andere Bestimmungen. Kontakte und weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:
Die GEB wird nur erteilt, wenn bereits eine Betriebsnummer der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) vorliegt.
(Tel. 043 305 09 09; E-Mail: info@cscv-swk.ch)
GEB-Formular sowie Informationen der SWK finden Sie hier:
Die Zollkontingente Nr. 23, 24 und 25 für Wein (Weisswein, Rotwein und Rosé) umfassen Total 1'700'000 Hektoliter pro Kalenderjahr, die zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können. Voraussetzung dafür ist eine GEB vom Bundesamt für Landwirtschaft.
Die Zollkontingente Nr. 23, 24 und 25 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung ("Windhundverfahren" oder auch first come, first serve) an der Grenze zugeteilt. In den letzten Jahren wurde das Zollkontingent nie voll ausgenützt.
Der Stand der Ausnützung des Zollkontingents publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG tagesaktuell unter:
Stand der Kontingente » Kontingente gestützt auf die Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) » Wein
Das Zollkontingent Nr. 22 Traubensaft umfasst 100'000 Hektoliter pro Kalenderjahr und gilt für Traubensaft, Traubensaft verdünnt sowie Trauben zum Keltern. Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist gemäss Agrareinfuhrverordnung möglich.
Voraussetzung im Kontingent importieren zu können, ist eine GEB vom Bundesamt für Landwirtschaft.