Einfuhr von Wein, flüssigen Produkten aus Trauben und Trauben zum Keltern
Firmen und Privatpersonen finden hier alle wichtigen Informationen zur Einfuhr von Wein, flüssigen Traubenprodukten und Trauben für die Weinherstellung. Es wird erklärt, welche Unterlagen für den Import benötigt werden, welche Zollkontingente bestehen und wie Anteile davon erhalten werden können. Zusätzlich gibt es Hinweise zu Sonderfällen.

Firmen - Handel mit Wein und Weinprodukten
Für Einfuhren ab 20 kg brutto benötigen Sie eine GEB. Vorgängig müssen Sie sich gebührenpflichtig bei der Schweizer Weinhandelskontrolle registrieren. Eine Registrierung ist jedoch nur vorgesehen, wenn Sie Handel betreiben. Nach der Registrierung bei der SWK können Sie beim BLW über die Fachanwendung eKontingente eine kostenlose und unbeschränkte GEB beantragen. Die GEB erhalten Sie innert 1-2 Arbeitstagen.
Privatpersonen inkl. Onlinebestellungen
Für Einfuhren bis 20 kg brutto (ca. 17 Flaschen à 0.75 Liter) hat das BLW die Bewilligungserteilung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG delegiert. Bei Fragen wenden Sie sich direkt an das BAZG oder die zuständige Zollstelle.
Für Einfuhren ab 20 kg brutto benötigen auch Privatpersonen grundsätzlich eine GEB. Vorgängig muss eine gebührenpflichtige Registrierung bei der SWK erfolgen. Eine Registrierung ist jedoch nur notwendig, wenn der Wein für den Handel bestimmt ist (Weiterverkauf). Ist der Wein nicht für den Handel bestimmt (z.B. einmalige Einfuhren für den privaten Gebrauch), wenden Sie sich direkt an das BAZG oder die zuständige Zollstelle.
Im Reiseverkehr, d.h. wenn Sie mit der Ware selbst die Grenze passieren, sind zudem Freimengen und Wertfreigrenzen zu beachten. Kontakte und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAZG.
Sonderfälle
Einfuhren aus dem eigenen Weingut
Jeder Haushalt oder Betrieb darf pro Jahr 100 Liter Wein für den eigenen Gebrauch einführen. Der Wein muss in Behältern sein, die mehr als zwei Liter fassen. Dafür muss ein Gesuch für Wein aus eigenem Rebberg ausgefüllt werden. (Unter den weiterführenden Informationen in den Dokumenten finden Sie das Gesuch.) Dem Gesuch ist ein amtlicher Eigentumsnachweis beizulegen.
Contingent particulier - Wein in Fässern aus Regionen mit geschützter Herkunftsbezeichnung
Dieses Spezialkontingent basiert auf einem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich aus dem Jahr 1965. Privatpersonen und Restaurants können Wein aus Frankreich, mit geschützter Herkunftsbezeichnung, in Fässern einführen. Der Wein ist für den eigenen Gebrauch oder für den Ausschank im eigenen Betrieb bestimmt.
Die Einfuhrbewilligung wird ausgestellt, sobald das Gesuch Einfuhrbewilligung contingent particulier zusammen mit der Bestellbestätigung, bei der Fédération des Négociants Eleveurs de Grande Bourgogne geprüft wurde. (Unter den weiterführenden Informationen in den Dokumenten finden Sie das Gesuch.) Bitte beachten Sie, dass es 2-3 Monate dauern kann, bis die Einfuhrbewilligung ausgestellt wird.
Brauche ich eine GEB und/oder eine SWK Registrierung?
Produkt | GEB-pflichtig | Registrierung SWK (gewerbemässig) |
|---|---|---|
Naturwein (Weiss, Rot, Rosé) | Ja | Ja |
Retsina | Ja | Ja |
Traubenmost | Ja | Ja |
Traubenmost unvergoren | Ja | Ja |
Traubensaft unvergoren | Ja | Ja |
Traubensaft mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt | Ja | Ja |
Traubensaftkonzentrat / Traubensirup | Ja | Ja |
Trauben zum Keltern | Ja | Ja |
Traubensaft mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt | Nein | Ja |
Schaumwein (Z.B. Champagner, Prosecco) | Nein | Ja |
Sauser | Ja | Ja |
Sauser | Nein | Nein |
Sauser | Ja | Ja |
Perlwein | Nein | Ja |
Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen | Nein | Ja |
Verarbeitungswein z.B. zur Herstellung von Essig | Ja | Ja |
Alkoholfreier Wein | Ja | Ja |
Welche Kontingente gibt es und wie komme ich zu einem Anteil?
Die Zollkontingente Nr. 23, 24 und 25 für Wein (Weisswein, Rotwein und Rosé) umfassen Total 1'700'000 Hektoliter pro Kalenderjahr, die zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können. Voraussetzung dafür ist eine GEB vom Bundesamt für Landwirtschaft. Diese Zollkontingente werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung ("Windhundverfahren" oder auch first come, first serve) an der Grenze zugeteilt. Den aktuellen Stand der Kontingente finden Sie unter Stand der Kontingente (BAZG).
Das Zollkontingent Nr. 22 Traubensaft umfasst 100'000 Hektoliter pro Kalenderjahr und gilt für Traubensaft, Traubensaft verdünnt sowie Trauben zum Keltern. Die Überschreitung der Kontingentsmenge ist möglich. Voraussetzung im Kontingent importieren zu können, ist eine GEB vom Bundesamt für Landwirtschaft.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Weitere Themen

Generaleinfuhrbewilligung GEB
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Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten
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