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Veröffentlicht am 7. Februar 2025

Einfuhr von Pflanzen

Möchten Sie Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Samen, Schnittblumen oder Holz aus einem anderen Land in die Schweiz importieren? Dann ist es wichtig, die geltenden Bestimmungen zu beachten. Durch den Import besteht die Gefahr, dass gefährliche Krankheiten und Schädlinge verschleppt werden und sich verbreiten.

Globus umgeben von einer Pflanze

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Import von Pflanzen und pflanzlichem Material gelten Vorschriften, die es zu berücksichtigen gilt.
  • Werden Pflanzen aus Ländern der EU eingeführt, ist in der Regel ein Pflanzenpass erforderlich.
  • Werden Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern eingeführt, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich
  • Die Einfuhr bestimmter Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern ist vollständig verboten.
  • Das Importieren von Erde und organischem Substrat aus nicht-EU-Ländern ist verboten. In einigen Fällen kann eine Ausnahmebewilligung ausgestellt werden.
  • Früchte von Ananas, Kokosnüsse, Durians, Bananen und Datteln dürfen ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus allen Ländern in die Schweiz eingeführt werden.
  • Mit den geltenden Bestimmungen sollen die Einschleppung und Verbreitung von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen verhindert werden. So schützen wir die Gesundheit unserer Pflanzen.

Import aus der EU und Liechtenstein

Das bilaterale Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Europäische Union) sorgt dafür, dass die Regeln für den Import und Export von Pflanzen und Pflanzenmaterial innerhalb der Schweiz, der EU und Liechtenstein einheitlich sind. Innerhalb dieses Raums gilt das sogenannte Pflanzenpass-System. 

Das gilt für Privatpersonen, Betriebe und Fachpersonen

Abbildung vom Pflanzenpass (CH und EU)
Pflanzenpasspflichtige Waren dürfen grundsätzlich nur mit einem Pflanzenpass in die Schweiz importiert oder in die EU exportiert werden. Alle anderen pflanzliche Waren benötigen keinen Pflanzenpass.

Wenn pflanzenpasspflichtige Waren im persönlichen Reisegepäck oder als Umzugsgut mitgebracht und privat genutzt werden, ist kein Pflanzenpass notwendig. Wird die Ware per Post oder Kurier verschickt, ist ein Pflanzenpass erforderlich.

Früchte, Gemüse und Schnittblumen dürfen grundsätzlich ohne Pflanzenpass eingeführt und ausgeführt werden. Ausnahmen sind unter «Pflanzenpasspflichtige Waren» aufgeführt.

Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Seite Pflanzenpass-System.

Pflanzenpasspflichtige Waren

  • Pflanzen und Pflanzenteile die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen wie beispielweise Topfpflanzen, Setzlinge, Stecklinge, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzenarrangements in Schalen.
  • Kartoffelsamen (Solanum tuberosum), Kiefern (Pinus), Gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii).
  • Zitrusfrüchte, wenn noch Stiele und Blätter an den Früchten sind.
  • Holz von Walnuss (Juglans), Platanen (Platanus), Flügelnüssen (Pterocarya).
  • Pflanzenteile ausser Früchte und Samen von Orangenblumen (Choisya), Zitruspflanzen (Citrus), Kumpuats (Fortunella), Bitterorange (Poncirus), Weisse Sapote (Casimiroa), Wampi (Clausena), Orangenraute/Currybaum (Murraya), Vepris, Zanthoxylum und Weinreben (Vitis).

Forstliches Vermehrungsgut

Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut wie zum Beispiel Samen, Stecklinge, Steckhölzer, usw. brauchen eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Artenschutz (CITES)

Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Gut zu wissen

  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
  • Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.

Import aus Nicht-EU-Ländern

Eine Frau sitzt mit Laptop auf dem Knie auf einem Sessel und ist von Pflanzen umgeben.
Pflanzliches Material wie Früchte, Gemüse, Setzlinge, Samen oder anderes frisches pflanzliches Material, das aus Nicht-EU-Ländern in die Schweiz importiert wird, muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) begleitet sein oder kann unter Umständen ganz verboten sein. Zudem muss eine Kontrolle der Ware durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) erfolgen.

Früchte von Ananas, Kokosnüsse, Durians, Bananen und Datteln dürfen ohne Pflanzengesundheitszeugnis und Kontrolle aus allen Ländern in die Schweiz importiert werden.

Die Importbestimmungen für pflanzliche Produkte richten sich neben dem Pflanzengesundheitszeugnis auch nach dem Herkunftsland, der Pflanzengattung oder um welche Teile der Pflanze es sich handelt und wofür diese verwendet werden. Die Gesetze werden laufend angepasst. Es ist daher ratsam sich vorgängig über die Einfuhrbestimmungen beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zu informieren (phyto@blw.admin.ch).

Importwege

Das gilt für Betriebe und Fachpersonen

Betriebe und Fachpersonen, die pflanzliche Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren wollen, die ein Pflanzengesundheitszeugnis brauchen, müssen sich beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) melden (phyto@blw.admin.ch). Nur gemeldete Betriebe dürfen solche Waren importieren. Jede Einfuhr muss angemeldet und kontrolliert werden (auch Sendungen, die mit der Post/Kurier versendet, oder im Reisegepäck transportiert werden).

Sendungen mit zeugnispflichtigen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein und spätestens einen Tag vor der Einfuhr beim EPSD angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online-System «TRACES». Weitere Informationen zur Anmeldung und Kontrolle ist weiter unten unter «Dokumentation» zu finden. Es empfiehlt sich eine Speditionsfirma zu beauftragen, die sich mit dem Import von pflanzlicher Ware auskennt. 

Die Kontrollen des EPSD werden an den Flughäfen Zürich und Genf durchgeführt. Nicht angemeldete Sendungen können zu Verzögerungen bei der Abfertigung führen.

Es wird empfohlen sich vor dem Import über den Ablauf und die genauen Bestimmungen beim EPSD zu informieren (phyto@blw.admin.ch).

Verbotene pflanzliche Ware

Waren aus bestimmten Gebieten können Einschleppungswege für gefährliche Pflanzenkrankheiten und -schädlinge darstellen. Ist das pflanzengesundheitliche Risiko für spezifische Waren zu hoch («Hochrisikowaren»), so ist deren Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern vorsorglich verboten.

Beispielsweise ist die Einfuhr von Kartoffelknollen, Reben, Zitruspflanzen und Erde aus allen Nicht-EU-Ländern verboten.

Weitere verbotene Waren sind in der PGesV-WBF-UVEK unter Anhang 5, in der VPM-BLW unter Anhang 5 und in der Freisetzungsverordnung FrSV Anhang 2.1 zu finden.

Ausnahmebewilligung

Für verbotene Waren oder solche, die die Importbedingungen nicht erfüllen, kann in bestimmten Fällen (Forschung, Diagnose, Sortenauslese, Züchtung, Erhaltung gefährdeter Pflanzenressourcen und Bildung) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Auch für den Umgang (z.B. Import und Transfer) mit Quarantäneorganismen können Ausnahmebewilligungen beantragt werden.

Gut zu wissen

  • Bereits verarbeitete pflanzliche Produkte (z.B. getrocknet, pulverisiert, gefroren, eingelegt oder anderweitig verarbeitet) brauchen kein Pflanzengesundheitszeugnis und können ohne Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst importiert werden.
  • Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, bleiben vorbehalten. Auskünfte zum Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Häufige Fragen

Weiterführende Informationen

Weitere Themen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern