Nicht-EU-Länder

Mit bestimmten Waren, insbesondere frischem Pflanzenmaterial, können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge in neue Gebiete verschleppt werden. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren verboten oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Unter «Nicht-EU-Länder» sind alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der EU gemeint. Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht ebenfalls zu den «Nicht-EU-Ländern».

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Handel mit pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land (für weitere Informationen, siehe unten).

Einfuhr

Die Einfuhr von frischem Pflanzenmaterial (das nicht verboten ist, s. unten) ist aus Nicht-EU-Ländern nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis möglich. Dies betrifft beispielweise Pflanzen, Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Samen und andere frische Pflanzenteile. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss beim Pflanzenschutzdienst des Ausfuhrlandes beantragt werden. Die Früchte Ananas, Kokosnüsse, Durians, Bananen und Datteln dürfen als einzige weiterhin ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus allen Ländern in die Schweiz und die EU eingeführt werden.

Bestimmte Waren müssen für den Import zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis warenspezifische Voraussetzungen erfüllen (s. Merkblatt Nr. 1) und werden bei der Einfuhr durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst kontrolliert.

Betriebe, die zeugnispflichtige Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren wollen, müssen sich beim EPSD melden (Betriebsmeldepflicht). Die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die Pflanzenschutzbestimmungen unterliegen (vgl. Merkblatt 1), ist nur gemeldeten/registrierten Betrieben gestattet und unterliegt der Anmelde- und Kontrollpflicht. Einfuhrsendungen, die entsprechende zeugnispflichtige Waren enthalten, müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis (ist beim Pflanzenschutzdienst des Ausfuhrlandes zu beantragen) begleitet sein und sind generell bis spätestens einen Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anzumelden. Die Einfuhranmeldung muss mittels der Online-Applikation „Trade Control and Expert System“ (TRACES) erfolgen. Detaillierte Informationen zur Einfuhranmeldung sind der Rubrik „Anmeldeverfahren Einfuhr Drittstaaten“ (s. unten unter "Dokumentation") zu entnehmen. Die Dienststellen des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes EPSD, bei denen pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, befinden sich an den Flughäfen Zürich und Genf. Für nicht angemeldete Sendungen ist mit einer verzögerten phytosanitären Abfertigung zu rechnen. Informationen zum Einfuhrablauf sind unter der Rubrik „Anmeldeverfahren Einfuhr Drittstaaten“ (s. unten) einzusehen.
Die Bestimmungen für Pflanzenarten, die dem Artenschutz (CITES) unterliegen, sind vorbehalten. Auskünfte betreffend Artenschutz erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

 

Ausfuhr

Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder gelten die Rechtsvorschriften des Empfängerlandes. In den meisten Fällen wird ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) benötigt. Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann online unter: www.phytosanitarycertificate.ch beantragt werden. Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst EPSD zuständig. 

Die Abklärungen über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes für die spezifische Ware sollten möglichst früh erfolgen. Einige Länder stellen Importbewilligungen aus und verlangen zusätzliche Feldkontrollen oder Laboranalysen. Importbewilligungen und weitere Dokumente sind mit dem Onlineantrag für ein Pflanzengesundheitszeugnis einzureichen.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, dass der Empfänger der Ware sich bei der zuständigen Amtsstelle im Bestimmungsland nach den geltenden phytosanitären Anforderungen erkundigt und diese dem Exporteur zur Beantragung des Pflanzengesundheitszeugnisses bekannt gibt.

Für Verpackungsholz gelten spezielle Regelungen (ISPM15).

 

Adressen der nationalen Pflanzenschutzdienste im Empfängerland:

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 22.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

www.pflanzengesundheit.ch

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