Pflanzenpass-System
Das Pflanzenpass-System der Schweiz und der EU schützt Pflanzen vor gefährlichen Schädlingen und Krankheiten und sorgt dafür, dass der Handel mit Pflanzen und Saatgut sicherer wird. Der Pflanzenpass ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass bestimmte Pflanzenprodukte gesund sind und den Vorschriften entsprechen. Er ist erforderlich, wenn diese Produkte in der Schweiz verkauft oder zwischen der Schweiz und der EU gehandelt werden.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflanzenpass bestätigt dem Abnehmer, dass die Pflanzen frei von Quarantäneorganismen sind und die Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen eingehalten werden.
- Nur Betriebe mit der Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen dürfen Pflanzenpässe ausstellen.
- Geregelte Waren, die für den privaten Eigengebrauch im persönlichen Reisegepäck aus der EU eingeführt werden, erfordern in der Regel keinen Pflanzenpass.
- Betriebe, die pflanzliche Waren importieren, exportieren oder in der Schweiz vertreiben und für die ein Pflanzengesundheitszeugnis (Nicht-EU-Länder) oder ein Pflanzenpass (Schweiz und EU) erforderlich ist, unterliegen der Betriebsmeldepflicht.
Das Pflanzenpass-System
Zweck des Pflanzenpasses

Der Pflanzenpass ermöglicht zudem die Rückverfolgbarkeit der Ware entlang der gesamten Handelskette in beide Richtungen. Wenn in der Handelskette ein Schädlings- oder Krankheitsbefall auftritt, lässt sich der Ursprung bis zur Produktionsparzelle der Ware zurückverfolgen. Umgekehrt lassen sich auch bereits gehandelte, möglicherweise befallene Pflanzen schnell ausfindig machen. So wird die Verbreitung des Schädlings oder Krankheitserregers gestoppt und weiterer Schaden verhindert.
Diese Waren sind pflanzenpasspflichtig
Pflanzen
- Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Samen), die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen, unabhängig von der botanischen Art. Beispielweise Topfpflanzen, Pflanzenarrangements in Schalen, Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser, Gewebekulturen, Zwiebeln, Knollen etc.
- Samen einiger Arten (s. unten)
- Citrusfrüchte mit Stielen und Blättern
- Holz der Gattungen Juglans (Walnuss), Platanus (Platanen) und Pterocarya (Flügelnüsse)
- Nicht zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen Früchte und Samen) bestimmter Gattungen: Choisya (Orangenblumen) und ihre Hybriden; Citrus (Zitruspflanzen), Fortunella (Kumquats), Poncirus (Bitterorange) und ihren Hybriden (inkl. Früchte mit Stielen und Blättern); Casimiroa, Clausena, Murraya (Orangenraute, Currybaum), Vepris, Zanthoxylum und Vitis (Weinreben)

Saatgut

Eine detaillierte Übersicht bietet das Dokument «Pflanzenpasspflichtige Samen».
In diesen Fällen gilt eine Pflanzenpasspflicht
Ein Pflanzenpass ist bei der Abgabe (entgeltlich oder unentgeltlich) von geregelten pflanzlichen Waren innerhalb der Schweiz oder im Austausch mit der EU erforderlich.
Der Pflanzenpass muss vor dem Inverkehrbringen der Waren gut sichtbar und dauerhaft an der Handelseinheit oder an der einzelnen Ware angebracht werden. So begleitet er die Waren physisch auf den Handelswegen.
Beim Import und Export in und aus Nicht-EU-Ländern gelten andere Bestimmungen. Pflanzliches Material braucht in diesem Fall ein Pflanzengesundheitszeugnis. Unter bestimmten Umständen kann der Import oder Export auch komplett verboten sein. Unter Einfuhr von Pflanzen und Ausfuhr von Pflanzen werden diese Bestimmungen erläutert.
Gut zu wissen
- Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien zählen aus pflanzengesundheitlicher Sicht zu den Nicht-EU-Ländern.
- Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Import und Export von pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land.
Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht
Abgabe an Privatpersonen
Ein Pflanzenpass ist in der Regel nicht erforderlich, wenn pflanzenpasspflichtige Waren direkt an Personen abgegeben werden, die sie nicht gewerblich oder beruflich nutzen. Dazu zählen beispielsweise Hobbygärtner. Ausnahmen gibt es jedoch in folgenden Fällen:
- Fernabsatz: Werden Waren über Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon, Fax oder Katalog bestellt und per Post oder Kurierdienst geliefert, benötigt es einen Pflanzenpass. Im Online-Handel ist daher generell ein Pflanzenpass für geregelte Waren erforderlich. Werden die Waren jedoch online oder telefonisch geordert und dann persönlich abgeholt, etwa beim «Click and Collect», entfällt die Pflanzenpasspflicht.
- Schutzgebiete: Beim Transport bestimmter Waren in ein Schutzgebiet sowie bei deren Abgabe innerhalb eines Schutzgebiets gilt die Pflanzenpasspflicht auch für Privatpersonen. In der Schweiz gibt es aktuell jedoch keine Schutzgebiete.
Reiseverkehr
Geregelte Waren, die für den privaten Eigengebrauch im persönlichen Reisegepäck aus der EU mitgebracht werden, benötigen in der Regel keinen Pflanzenpass.
Privater Austausch innerhalb der Schweiz
Der unentgeltliche Austausch von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen zwischen Privatpersonen, die diese nicht gewerblich nutzen, ist in der Schweiz grundsätzlich ohne Pflanzenpass erlaubt. Dies gilt auch, wenn der Austausch über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internetplattformen) stattfindet.
Ausnahmebewilligungen
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bzw. die Pflanzenschutzdienste des Empfängerlandes können auf Gesuch hin für bestimmte Zwecke Ausnahmen von den geltenden Bestimmungen bewilligen:
- Einfuhr aus EU-Ländern und Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz: Für Forschung, Diagnose, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben, Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen und Bildung können Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht beantragt werden.
- Umgang mit Quarantäneorganismen: Auch für den Umgang (z.B. Import und Transfer) mit Quarantäneorganismen können Ausnahmebewilligungen beantragt werden.
Online-Check zur Pflanzenpasspflicht
Im Online-Tool Pflanzenpass (plantpassport.ch) lässt sich in wenigen Schritten prüfen, ob eine Pflanzenpasspflicht besteht – basierend auf Warentyp, Abnehmer und Vertriebsform (z. B. Fernabsatz). Wenn eine Pflicht vorliegt, zeigt das Tool den passenden Pflanzenpass-Typ an.
Zum Online-Tool: www.plantpassport.ch
Bei weiterführenden Fragen oder Unsicherheiten gibt der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) Auskunft: phyto@blw.admin.ch
Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen
Betriebe können eine Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen beantragen. Nur zugelassene Betriebe und der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) dürfen Pflanzenpässe ausstellen.
Zugelassene Betriebe werden regelmässig kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Produziert ein Betrieb pflanzenpasspflichtige Waren, muss er dem EPSD jährlich seine Produktionsflächen, Produktionseinheiten und die produzierten Waren melden. Zudem sind alle zugelassenen Betriebe verpflichtet, ein Verzeichnis über Ein- und Verkäufe zu führen.
Mit diesem Formular für den Antrag auf Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen kann die Zulassung beantragt werden.
Das Handbuch zum Pflanzenpass-System
Das Handbuch bietet umfangreiche Informationen zum Pflanzenpass-System. Es ist vor allem für Fachpersonen gedacht, die Pflanzenpässe ausstellen und umfassende Informationen dazu benötigen. Auch andere Fachleute und interessierte Privatpersonen finden darin Wissenswertes über den Pflanzenpass und das System dahinter. Das Handbuch enthält Hintergrundwissen sowie detaillierte Erklärungen zu den rechtlichen Bestimmungen und deren praktischer Umsetzung.
Pflanzenpass Newsletter
Der Pflanzenpass Newsletter informiert regelmässig über Neuigkeiten und wichtige Vorschriften im Pflanzenpass-System.
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Betriebsmeldepflicht
Betriebe, die pflanzliche Waren importieren, exportieren oder in der Schweiz vertreiben und für die ein Pflanzengesundheitszeugnis (Nicht-EU-Länder) oder einen Pflanzenpass (Schweiz und EU) erforderlich ist, müssen sich seit 2020 beim EPSD melden. Auch international tätige Transportunternehmen (für Personen und Waren), Postdienste sowie Unternehmen, die ihre Waren über Fernkommunikationsmittel wie den Onlinehandel vertreiben, fallen unter diese Meldepflicht.
Das Ziel der Betriebsmeldepflicht besteht darin, Informationen über neue pflanzengesundheitliche Bestimmungen an Betriebe zu übermitteln. Der EPSD informiert auch über potenzielle Gefahren, wie zum Beispiel beim Auftreten eines Quarantäneorganismus.
Internationale Flughäfen, Transportunternehmen und Postdienste sowie Unternehmen, die Waren per Fernkommunikation anbieten, müssen Informationen bereitstellen. Dies beispielsweise in Form von Postern oder Flyern an geeigneten Stellen und auf ihren Webseiten.
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