Schweiz und EU

Die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die EU bilden einen gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum, in dem Pflanzenmaterial grundsätzlich frei gehandelt werden kann (keine systematischen phytosanitären Kontrollen an der Grenze). In diesem Binnenmarkt gelten aufgrund des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU überall die gleichen Regeln für den Handel mit Pflanzenmaterial.

Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile sowie bestimmte weitere Waren ist für die Abgabe innerhalb der Schweiz und im Austausch mit der EU ein Pflanzenpass vorgeschrieben. Nur bei der direkten Abgabe (vor Ort) an Personen, welche diese Waren nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwenden, ist in der Regel kein Pflanzenpass vorgeschrieben. Gemüse, Früchte, Schnittblumen, die meisten Samen und andere pflanzliche Produkte, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen dagegen in der Schweiz und mit der EU in der Regel ohne Pflanzenpass gehandelt werden.

Der Pflanzenpass darf nur von den dafür zugelassenen Betrieben und der im betreffenden Land zuständigen Behörde (in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst EPSD) ausgestellt werden. Personen und Betriebe, die zum Anpflanzen bestimmtes Pflanzenmaterial nur für den Eigenbedarf produzieren, müssen keine Pflanzenpässe ausstellen und brauchen deshalb keine Zulassung. 

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Handel mit pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land (für weitere Informationen, siehe unten).

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 19.06.2023

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

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