Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) sind bestimmte besonders gefährliche Krankheitserreger und Schädlinge von Pflanzen, welche bereits verbreitet auftreten. Sie sind aufgrund ihrer Verbreitung weder melde- noch bekämpfungspflichtig (Ausnahme: Feuerbrand). Um dennoch wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, darf bestimmtes Pflanz- und Saatgut nur dann für gewerbliche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es frei von GNQO ist (bzw. dessen Befall sich unter einem definierten Schwellenwert befindet).
In der Schweiz sind die GNQO in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 3 geregelt. Im Anhang 4 derselben Verordnung sind Risikomanagementmassnahmen aufgeführt, die bei der Produktion von Pflanz- und Saatgut gegen diese Schadorganismen ergriffen werden müssen.
Zu den GNQO gehören beispielsweise der Feuerband beim Kernobst, das Sharka-Virus beim Steinobst, die Rotbandkrankheit der Föhre oder die Apfeltriebsucht.