Wenn ein Quarantäneorganismus in der Schweiz festgestellt wird, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um diesen zu tilgen und seine Ausbreitung zu verhindern. Für Quarantäneorganismen besteht deshalb eine Meldepflicht (Artikel 8 der Pflanzengesundheitsverordnung PGesV, SR 916.20).
Welche Schadorganismen sind meldepflichtig?
Welche Schadorganismen müssen nicht gemeldet werden?
Wer muss einen Schadorganismus melden?
Wem muss ich einen meldepflichtigen Schadorganismus melden?
Meldepflichtig sind alle Quarantäneorganismen, welche im Anhang 1 der Pflanzengesundheitsverordnung des WBF und des UVEK (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind und an Waren oder in Kulturen auftreten.
Der Feuerbrand ist in "Gebieten mit geringer Prävalenz" meldepflichtig.
Nicht meldepflichtig sind Schadorganismen, die in der Schweiz weit verbreitet oder einheimisch sind, wie zum Beispiel der Maiszünsler.
Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Person, welche einen Verdacht auf einen Quarantäneorganismus hegt oder feststellt.
Sie informieren den Pflanzenschutzdienst Ihres Kantons.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 14.04.2022
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSDSchwarzenburgstrasse 165
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