Wenn ein Quarantäneorganismus in der Schweiz festgestellt wird, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um diesen zu tilgen und seine Ausbreitung zu verhindern. Für Quarantäneorganismen besteht deshalb eine Meldepflicht (Artikel 8 der Pflanzengesundheitsverordnung PGesV, SR 916.20).
Meldepflichtig sind alle Quarantäneorganismen, welche im Anhang 1 der Pflanzengesundheitsverordnung des WBF und des UVEK (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind und an Waren oder in Kulturen auftreten.
Der Feuerbrand ist in "Gebieten mit geringer Prävalenz" meldepflichtig.
Nicht meldepflichtig sind Schadorganismen, die in der Schweiz weit verbreitet oder einheimisch sind, wie zum Beispiel der Maiszünsler.
Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Person, welche einen Verdacht auf einen Quarantäneorganismus hegt oder feststellt.
Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen so rasch wie möglich den Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD kontaktieren. Nicht-zugelassene Betriebe sowie Privatpersonen müssen sich im Verdachtsfall bei dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 02.11.2023
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSDSchwarzenburgstrasse 165
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