Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

Foto: Heike Scholz-Döbelin

Das Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV), auch „Jordanvirus“ genannt, trat in Europa das erste Mal im Herbst 2018 in Deutschland auf. Seither häufen sich die Meldungen von Befällen in ganz Europa und bis im November 2020 waren Befälle verschiedenen Ausmasses in den folgenden weiteren europäischen Ländern bekannt: Griechenland, Italien, Spanien, England, Frankreich, Holland, Zypern, Belgien, Tschechien und Polen. Weltweit wurden auch Befälle unter anderem aus Mexiko, Kalifornien (USA), China, Israel und der Türkei gemeldet. In der Schweiz wurden seit Anfang 2020 ebenfalls mehrere Verdachtsfälle in verschiedenen Kantonen abgeklärt und untersucht. Verdachtsfälle bestanden auf Grund von internationalen Hinweisen auf möglicherweise kontaminiertes Vermehrungsmaterial (Jungpflanzen oder Samen) oder auf Grund von verdächtigen Symptomen. Im 2021 wurde in der Schweiz ein erster Befall mit dem Virus festgestellt.
Im Rahmen der Gebietsüberwachung von Quarantäneorganismen der kantonalen Pflanzenschutzdienste werden pro rata zur gesamten Fläche an Gewächshauskulturen Tomatenpflanzen visuell auf Symptome untersucht und von Tomatenpflanzen mit verdächtigen Symptomen Proben entnommen und untersucht. Es werden zudem Routineproben von symptomlosen Pflanzen genommen. Betriebe, welche für den Pflanzenpass zugelassen sind, werden ihrerseits durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst kontrolliert.

Rechtliche Bestimmungen

ToBRFV gilt in der Schweiz und der EU als "potentieller Quarantäneorganismus" und ist somit melde- und bekämpfungspflichtig. Seit dem 11. August 2020 gibt es in der EU eine neue Durchführungsverordnung, welche die Dringlichkeitsmassahmen zum Schutz der EU gegen die Einschleppung und Verbreitung des ToBRFV definiert. Um der raschen Entwicklung Rechnung tragen zu können und eine einheitliche Handhabe in ganz Europa zu haben, wurden in der Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW) die Bestimmungen für die Schweiz präzisiert. Darin wird der Umgang mit dem Virus verboten und der Handel mit dessen spezifizierten Wirtspflanzen geregelt. Die geregelten Massnahmen gelten vorerst bis zum 31. Mai 2023. Sie können angepasst und, falls nötig, verlängert werden.  

Wirtspflanzen

Gemäss wissenschaftlichen Studien und Beobachtungen werden Pflanzen aus den Familien der Solanaceae und Amaranthaceae befallen. In erster Linie Tomaten (Solanum lycopersicum) und Paprika/Peperoni (Capsicum spp.). Scheinbar können aber auch Zierpflanzen sowie verschiedene Unkräuter (z. B. schwarzer Nachtschatten) befallen sein. Die Kartoffel ist nach jetzigem Wissensstand keine Wirtspflanze von ToBRFV.

Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut

Um die Verschleppung des Virus zu vermeiden, gelten für den Transfer und den Handel von Samen und Pflanzen von Tomaten (Solanum lycopersicum) und Paprika/Peperoni (Capsicum spp.) spezifische Regeln. Pflanzen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzenteile (inkl. Samen) von Tomaten und Peperoni dürfen nur dann eingeführt und innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden. Sämtliches Tomaten- und Peperonisaatgut (Produktion ab 2020) muss mit einem Pflanzenpass versehen sein. Dies gilt auch, wenn das Saatgut nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken und an Privatpersonen («Hobbytüten») abgegeben wird. Nur die direkte Abgabe an Privatpersonen vor Ort ist nicht pflanzenpasspflichtig (im Fernabsatz, z. B. im Onlinehandel, gilt die Pflanzenpasspflicht). Dafür müssen Pflanz- und Saatgut aus amtlich anerkannten befallsfreien Betrieben stammen, die sich an geeignete Hygienemassnahmen halten, um bei einer allfälligen Einschleppung des Virus dessen Ausbreitung innerhalb des Betriebes vorzubeugen. Bei der Produktion von Saatgut muss dieses oder seine Mutterpflanzen stichprobenartig amtlich beprobt und im von der zuständigen Behörde bestimmten Labor per PCR-Test als befallsfrei deklariert worden sein. Auch rückwirkend werden gelagerte Samenpakete ab 2021 stichprobenartig getestet werden. Ausgenommen von diesen Massnahmen sind Sorten von Capsicum spp., die bekanntermassen gegen das Virus resistent sind.


Für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern von Pflanzen und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzenteilen (inkl. Samen) von Tomaten und Peperoni braucht es ein Pflanzengesundheitszeugnis mit zusätzlichen Erklärungen zur Befallsfreiheit am Ursprungsort. Ausserdem werden alle Sendungen mit Pflanz- und Saatgut am Eintrittsort in den gemeinsamen europäischen phytosanitären Raum oder am Bestimmungsort amtlich kontrolliert.

 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 31.08.2023

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

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