Nicht-EU-Länder

Aus dem Ausland mitgebrachte Pflanzen und Pflanzenteile können durch gefährliche Pflanzenkrankheiten und Schädlinge befallen sein. Für die Einfuhr pflanzlicher Waren aus Nicht-EU-Ländern gelten darum seit dem 1. Januar 2020 gleich wie in der EU neue gesetzliche Einschränkungen.

Das Mitbringen in die Schweiz von Pflanzen, Früchten, Gemüse, Schnittblumen, Samen und anderen frischen Pflanzenteilen, Erde sowie bestimmten Hölzern ist aus Nicht-EU-Ländern, den Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und den französischen Überseegebieten verboten.

Nach einer Kontrolle am Zoll («Waren anzumelden») durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD kann die Einfuhr von Pflanzenmaterial erlaubt werden, vorausgesetzt dieses ist von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslands begleitet. Hochrisikoware (Kartoffeln, Erde, Citrusblätter etc.) bleibt in jedem Fall verboten.

Ausnahmen:
Die Früchte Ananas, Kokosnüsse, Durians, Bananen und Datteln dürfen als einzige weiterhin ohne Pflanzengesundheitszeugnis und Kontrolle aus allen Ländern in die Schweiz und die EU mitgenommen werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme von Nordirland) für den Handel mit pflanzlichen Waren als Nicht-EU-Land (für weitere Informationen, siehe unten).

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 04.01.2021

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

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