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Veröffentlicht am 2. April 2025

Biotechnologie

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Schweiz nicht angebaut werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug des für die Landwirtschaft relevanten Gentechnikrechts und ist das Kompetenzzentrum des Bundes für diesen Bereich.

Eine Laborantin pipettiert eine Lösung in ein Röhrchen.

Anbau von GVO in der Schweiz

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) werden definiert als Pflanzen, Tiere, Bakterien und andere lebende Organismen, deren Erbgut durch einen nicht natürlichen Mechanismus verändert wurde.

In der Schweiz ist der Anbau von GVO verboten. Als Futtermittel sind in der Schweiz derzeit nur GVOs zugelassen, die nicht vermehrungsfähig sind. In den Bereichen Saatgut, Pflanzenschutzmittel und Dünger sind zurzeit keine GVO zugelassen und auch keine entsprechenden Bewilligungsgesuche hängig.

Züchtung und Gentechnologie

Genomische Techniken befinden sich in ständigem Wandel. In den letzten fünf Jahren wurden verschiedene neue Techniken entwickelt, die eine sehr präzise Veränderung des Genoms von Pflanzen ermöglichen.

Die vielversprechendste und kostengünstigste Methode ist die Genom-Editierung («Genome Editing»). Sie basiert auf einem Enzymsystem (CRISPR-CAS) und verändert Genome mit noch nie dagewesener Präzision. Mittels dieser Techniken kann jeder beliebige Teil des Genoms ausgewählt und verändert werden, ohne «Spuren» dieser Manipulation zu hinterlassen. Dadurch wird die bis dahin deutliche Abgrenzung zwischen GVO und Nicht-GVO verwischt.

Das BLW als Kompetenzzentrum des Bundes verfolgt diese Veränderungen in engem Kontakt mit den Expertinnen und Experten.

Das Gentechnikgesetz wird derzeit überarbeitet. Dem Parlament soll ab 2026 eine Botschaft vorgelegt werden, in der auf diese neuen Technologien eingegangen wird.

Freisetzungsversuche mit GVO

Die Schweiz verfügt über die europaweit einmalige Möglichkeit, an einem eigens dafür vorgesehenen Standort Freilandversuche vorzunehmen. Am Standort Reckenholz (ZH) stellt Agroscope Forschenden ein Versuchsfeld, die Protected Site zur Verfügung. Der Zutritt sowie die biologische und technische Sicherheit werden streng überwacht.

Luftaufnahme der Protected site
Oberstes Ziel des Betriebs der Protected Site ist es, zum Diskurs über Nutzen und Risiken des Anbaus von GVO beizutragen.

Bislang wurden auf der Protected Site sechs Kulturen angebaut: Sommer- und Winterweizen, Mais, Gerste, Kartoffeln und Apfelbäume. Weitere Informationen zu den Versuchen auf der Protected Site sind auf der Webseite von Agroscope zu finden.

Kontrolle von Importsaatgut

Mit einem regelmässigen und umfassenden Monitoring von Importsaatgut und ganz allgemein von vermehrungsfähigem Pflanzenmaterial soll die Gesetzeskonformität der Branchen sichergestellt werden. Die Qualität und Angemessenheit der Kontrollen, mit denen das allfällige Vorhandensein von GVO nachgewiesen werden soll, sind ein zentrales Anliegen der Bundesbehörden.

Saatgut, das höchstens 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der Freisetzungsverordnung (FrSV) oder in einem in der EU angewandten, gleichwertigen Verfahren festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden (Art. 14a, Abs. 3 Vermehrungsmaterial-Verordnung). Dieser Grenzwert gilt auch für GVO, deren Spuren in Lebensmitteln oder Futtermitteln zugelassen sind.

Gemäss derselben Rechtsgrundlage besteht eine Nulltoleranz für nicht bewilligte GVO. Das oberste Ziel dieser Kontrollen besteht darin, eine nicht bewilligte Freisetzung von GVO zu verhindern.

Kontrollen von GVO in Futtermitteln

Futtermittel werden von der Amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope im Auftrag des BLW strengen Kontrollen unterzogen. Die Vorschriften zum Vorhandensein von GVO in Futtermitteln folgen den Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung (FMV).

Die Liste der nach Artikel 62, FMV zugelassenen und tolerierten GVO-Futtermittel sowie der Link auf die in der Europäischen Union zugelassenen GVO sind auf dieser Seite verfügbar. Der Jahresbericht der Amtlichen Futtermittelkontrolle ist online verfügbar.

Weiterführende Informationen

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Einfuhr

Für die Einfuhr von Agrarprodukten sind teilweise Bewilligungen erforderlich und Zollvorschriften einzuhalten. Anhand der Zolltarifnummer kann die Bewilligungsstelle eruiert und mögliche Zollkontingente für die Einfuhr eingesehen werden.

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Genetische Ressourcen, Produktionssicherheit und Futtermittel
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern