GVO-Kontrollen

Saatgut und Futtermittel werden auf Spuren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) kontrolliert.

Kontrollen von Futtermitteln
Futtermittel werden im Auftrag des BLW von Agroscope Posieux strengen Kontrollen unterzogen. Die Futtermittelverordnung (FMV, 916.307) regelt das Vorhandensein von GVO in Futtermitteln. Als zusätzliche Information wird auf dieser Seite die Liste zugelassener und tolerierter GVO nach Artikel 62 der Futtermittelverordnung sowie der Link auf jene in der EU zugelassenen GVO zur Verfügung gestellt. Der Jahresbericht der Futtermittelkontrolle kann online eingesehen werden.  

Kontrolle von Importkörnern und ­Saatgut
Saatgut, das höchstens 0,5 % Verunreiningung durch nicht bewilligtes Material enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der FrSV oder in einem in der EU angewandten gleichwertigen Verfahren festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden (Art. 14a Abs. 3 Vermehrungsmaterial-Verordnung, SR 916.151). Dieser Grenzwert gilt auch für GVO, deren Spuren in Lebesmitteln oder Futtermitteln zugelassen sind (Art. 14a Abs. 3 Vermehrungsmaterial-Verordnung, SR 916.151). Gemäss derselben Rechtsgrundlage besteht eine Null-Toleranz für nicht bewilligte GVO.

Seit über 15 Jahren kontrolliert das BLW das in die Schweiz importierte Saatgut. Neben der Qualitätskontrolle und der Zertifizierung nach der Vermehrungsmaterial-Verordnung (SR 916.151), die den Anforderungen des Landwirtschaftsgesetzes entspricht (LwG, SR 910.1, Art. 148a, 159a, 160, 161, 162, 164 und 177) werden auch GVO-Kontrollen nach den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (GTG, SR 814.91, Art. 17) vorgenommen. Das oberste Ziel dieser Kontrollen besteht darin, eine nicht bewilligte Freisetzung von GVO zu verhindern.  

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 22.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Genetische Ressourcen, Produktionssicherheit und Futtermittel
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern

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