Pflanzenschutzmittel (PSM) können unerwünschte Schäden an Umwelt, Tieren, Pflanzen oder Menschen verursachen. Um dies zu vermeiden, gibt es heute ein umfassendes Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel. Ein neuer Wirkstoff oder ein neues Mittel oder auch eine Variation der Inhaltsstoffe eines bereits existierenden Mittels werden genau auf Wirkung, Nebenwirkung und Sicherheit geprüft. Erst wenn sichergestellt ist, dass das PSM bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben, werden sie zugelassen und dürfen in Verkehr gebracht werden. Auch ein positiver Zulassungsentscheid ist nur für 10 Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch eingereicht werden.
Heute bildet die Pflanzenschutzmittelverordnung die rechtliche Basis für die Zulassung von PSM. Diese Verordnung ist weitegehend mit der EU-Verordnung harmonisiert und gewährleistet so ein europaweites einheitliches hohes Schutzniveau.

Eine Firma, die ein neues PSM zulassen will, reicht beim BLW ein Gesuch ein. Das BLW kontrolliert, ob alle erforderlichen Forschungen und Studien vorliegen. Je nach Ausgangslage sind die Unterlagen sehr umfangreich und können bis zu 50 Ordner füllen. Ist das Dossier komplett, wird es durch das BLW an die zuständigen Beurteilungsstellen versendet. Fehlen Informationen, werden sie bei der Firma nachgefordet.
Auf der Basis der Gutachten der Beurteilungsstellen wird entschieden, ob die Anforderungen für eine Zulassung erfüllt sind. Die nötigen Anwendungsvorschriften sollen eine Anwendung ohne unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt ermöglichen.
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Agroscope (landwirtschaftliche Forschungsanstalt) untersucht, ob das PSM die vorgesehene Wirkung auf den Schädling oder die Schadpflanze erzielt, ohne dabei die Nutzpflanze zu schädigen. Daneben prüft Agroscope auch mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt, d.h. auf sogenannte Nichtzielorganismen wie z.B. Bienen, Regenwürmer, Vögel, etc. Wichtig ist auch, zu prüfen, wie lange ein ausgebrachtes Pflanzenschutzmittel in der Umwelt verbleibt, bis es vollständig abgebaut ist. Auch wird geprüft, ob ein Pflanzenschutzmittel nach dem Ausbringen in Oberflächengewässer gelangen kann und dort Wasserorganismen schädigt. Auch eine mögliche Belastung des Grundwassers muss geprüft werden. Agroscope beurteilt die Höhe der möglichen Rückstände in Erntegütern durch den Einsatz von PSM sowie die Zusammensetzung des Produkts und dessen chemische Eigenschaften hinsichtlich Löslichkeit oder Haltbarkeit.
Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) ist zuständig für den Schutz der Konsumenten. Es prüft, ob durch die Höhe der möglichen Rückstände von PSM in Erntegütern eine gesundheitliche Gefährdung für den Konsumenten ausgeht und legt für jedes PSM die erlaubten Höchstkonzentrationen der Rückstände in Lebensmittel fest. Das BLV prüft auch, ob es durch den Einsatz von PSM zu möglichen Belastungen für die Anwohner (leben neben landwirtschaftlich genutzten Flächen), die Anwender und die Personen kommt, die sich zufällig während oder kurz nach einer Behandlung auf landwirtschaftlichen Parzellen aufhalten (z.B. Wanderer, Jogger).
Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) ist zuständig für den Anwenderschutz, das heisst für den Schutz jener Personen, die direkt von der Anwendung von PSM betroffen sind. Das sind einerseits Landwirte, die ein PSM ausbringen, aber auch Personen, die in einem behandelten Feld arbeiten (z.B. Erntearbeiter). Es darf bei korrekter Anwendung des PSMs kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit entstehen. Das SECO bestimmt auch die hierfür notwendige persönliche Schutzausrüstung (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, etc.).
Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) ist zuständig für die Kennzeichnung und Einstufung bezüglich der Umweltgefährlichkeit des PSMs. Zudem ist das BAFU im Genehmigungsentscheid neuer Wirkstoffe mitbeteiligt.
Letzte Änderung 07.09.2017