Obst

Früchte 2

Tafelobst

Tafelobst ist jenes Obst, das nicht für die Verarbeitung sondern für den Frischverkauf bestimmt ist. Man unterscheidet zwischen lagerfähigen und nicht oder nur kurzzeitig lagerfähigen Obstarten.

Verarbeitungsobst

Verarbeitungsobst ist jenes Obst, das für die Verarbeitung wie z.B. die Konfitüre- oder Saftherstellung bestimmt ist und durch Verarbeitungsprozesse längerfristig haltbar gemacht wird (Tiefkühlen, Erhitzen, Trocknen, Zugabe konservierender Stoffe, usw.)

Verwertungsmassnahmen

Basierend auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft richtet der Bund Beiträge für verschiedene Massnahmen im Bereich der Verwertung von Kern-, Stein- und Beerenobst aus. Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung) regelt die Ausführung der beiden aktuell mit Beiträgen unterstützten Massnahmen:

a. Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve für Apfel- und Birnensaftkonzentrat

Die betriebsbezogene Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der alternanzbedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte kann so ausgeglichen werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar. Der Bund unterstützt max. 40% der mostereibezogenen Normalversorgung (110% des Ø betrieblichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten 2 Jahre) als Marktreserve. Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom BLW überprüft und neu festgelegt. Beitragsberechtigt sind gewerbliche Mostereien. Gesuchsformulare: siehe Verwertungsbeiträge Obst.

b. Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

Die Beiträge zur Herstellung von Obstprodukten dienen der Stützung der Obstproduktion (Verarbeitungsobst). Sie werden ausgerichtet für die Herstellung von Produkten, die als Lebensmittel verwertet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt. Mit Beiträgen unterstützt wird die Verarbeitung von Äpfeln, Birnen, Quitten, Mostäpfeln, Mostbirnen, Aprikosen, Kirschen, Pflaumen (inkl. Zwetschgen), Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren und anderem Beerenobst (z.B. Johannisbeeren). Die Höhe der Beiträge ist in der Obstverordnung festgelegt. Beitragsberechtigt sind Verarbeitungsbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe, d.h. Verarbeiter, die frisches, ganzes Obst verarbeiten. Bei der Herstellung von Kernobstessig sind nicht die Hersteller von Konzentraten / Doppelsaft sondern die effektiven Essighersteller beitragsberechtigt. Gesuchsformulare: Verwertungsbeiträge Obst.

Anbauflächen

In obst.ch verwalten und erfassen die Kantone (Fachstellen Obst) alle Obstanlagen mit mindestens 20 Aren Obstkulturen. Seit 2014 werden auch Tafeltraubenbetriebe registriert.

Inlandangebot

Für das nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 Import-bewirtschaftete frische Stein- und Beerenobst holt die Interessengemeinschaft für die Ein- und Ausfuhr (IG-EA) im Auftrag des Bundes bei den kantonalen Meldestellen das wöchentliche Inlandangebot ein. Diese Erhebung bildet die Datenbasis für die Durchführung der Einfuhrregelung von frischem Obst.

Rechtsgrundlage dieser der Datenerhebungen ist Art. 49 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01), der folgendes festlegt: «Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden.»

Der Schweizer Obstverband SOV führt für die wichtigsten Obstarten Ernteschätzungen und Erhebungen der effektiv geernteten Mengen durch.

Ein- und Ausfuhr

Einfuhr von frischem Obst

Einfuhr von Erzeugnissen aus Kernobst und Obst zu Most- und Brennzwecken (Äpfel und Birnen)

Einfuhr von Obstgehölzen

Ausfuhr: Schweizer Obst wird in geringen Mengen exportiert. Die Ausfuhr von Obst nach Anhang 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) muss den Normen gemäss den Verordnungen der Europäischen Union (EU) entsprechen und untersteht der Konformitätskontrolle (Art. 9 VEAGOG). Gemäss Anhang 10 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird diese Konformitätskontrolle der Schweiz anerkannt. Die Qualiservice GmbH ist im Auftrag des Bundes mit der Kontrolle der Konformität beauftragt. Siehe auch allgemeine Anforderungen zu Ausfuhr von Agrarprodukten.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 09.02.2021

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