Zuckerrüben / Zucker

Zuckerrübe 2

Der inländische Bedarf an Zucker wird grösstenteils über die inländische Produktion gedeckt. Zucker kann aus den am wenigsten entwickelten Ländern zollfrei und aus Entwicklungsländern mit Zollpräferenzen eingeführt werden. Mit der EU hat die Schweiz mit dem Protokoll Nr. 2 Freihandel für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten im Geltungsbereich des Protokolls vereinbart. Der vereinbarte Verzicht auf Preisausgleichsmassnahmen verbindet somit die Zuckermärkte in der EU und der Schweiz. Für das Funktionieren der sogenannten Doppelnulllösung sind vergleichbare Zuckerpreise auf den beiden Märkten Voraussetzung, damit die Lebensmittelindustrien der beiden Vertragspartner über gleich lange Spiesse verfügen.

Unter Ausrichtung des Schweizer Zuckerpreises auf den Marktpreis in der EU wird der normale Zollansatz für Zucker monatlich überprüft und alsdann angepasst, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausfuhr von Zucker in verarbeiteten Produkten erfolgt unter Verzicht von Preisausgleichsmassnahmen oder unter Beantragung der Rückerstattung der Grenzabgaben in der Schweiz.

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Letzte Änderung 15.02.2021

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