Dünger haben den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern. Sie fördern das Wachstum der Pflanzen, erhöhen ihren Ertrag oder verbessern ihre Qualität.
Welche Produkte rechtlich als Dünger gelten, ist in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) definiert. Nicht zu den Düngern zählen Kohlendioxid, Wasser und Licht. Um unannehmbare Nebenwirkungen für Mensch, Tier und Umwelt überprüfen zu können, unterstehen Dünger einer Zulassungspflicht.
Für die Zulassung von Düngern ist das BLW zuständig. Es prüft unter anderem Gesuche um Bewilligung und erteilt nach erfolgter positiver Beurteilung Bewilligungen, damit bestimmte Dünger importiert und in Verkehr gebracht werden können.
Zulassung von Düngern
Bei der Zulassung von Düngern wird unterschieden zwischen registrierungspflichtigen und bewilligungspflichtigen Düngern.
Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er einer registrierungspflichtigen Produktfunktionskategorie PFC entspricht und ausschliesslich Ausgangsmaterialien von registrierungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien CMC enthält.
Registrierungspflichtige PFC sind:
PFC 1: Dünger
PFC 2: Kalkdünger
PFC 4: Kultursubstrat
PFC 7: Düngermischung (mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten)
PFC 100: Hofdünger
PFC 101(A): Kompost
PFC 101(B): Gärgut
Registrierungspflichtige CMC sind:
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
CMC 3: Kompost
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
CMC 8: Nährstoff-Polymere
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten
CMC 100: Hofdünger
Anforderungen
Die Anforderungen in Bezug auf Mindestgehalte, Qualität (wie z.B. Grenzwerte für Krankheitserreger oder Schadstoffe), Herstellung, Kennzeichnung und Anpreisungen müssen jederzeit eingehalten werden. Diese sind in den folgenden Verordnungen zu finden:
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023, SR 916.171
Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, SR 813.11
Verordnung über tierische Nebenprodukte VTNP (VTNP) vom 25. Mai 2011, SR 916.441.22
Bewilligungspflichtige Dünger können nur importiert und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn vom BLW eine Bewilligung erteilt worden ist. Ein Dünger ist bewilligungspflichtig, wenn er einer bestimmten PFC entspricht oder Ausgangsmaterialien enthält, die einer bewilligungspflichtigen CMC entsprechen.
Folgende PFC sind bewilligungspflichtig:
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
PFC 5: Hemmstoff
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
PFC 101: Recyclingdünger (mit Ausnahme von PFC 101(A) Kompost und PFC 101(B) Gärgut)
PFC 102: Zusatz zu Dünger
PFC 103: sonstiger Dünger
Folgende CMC sind bewilligungspflichtig:
CMC 7: Mikroorganismen
CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
CMC 12: gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte
CMC 13: durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte
CMC 14: durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien
CMC 15: zurückgewonnene hochreine Materialien
Weiter sind folgende Dünger bewilligungspflichtig:
Wenn sie aus Ausgangsmaterialien bestehen, die keiner CMC entsprechen
Düngermischungen aus bewilligungspflichtigen PFC und/oder CMC
Dünger, die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben
Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemmstoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten
Dünger, die ganz oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines fleischverarbeitenden Betriebs bestehen
Produkteregister Chemikalien (RPC)
Im Produkteregister Chemikalien (RPC) können verschiedene Produktegruppen eingetragen werden. Im Bereich Dünger bedeutet dies, ein Produkt zu registrieren, ein Gesuch um Bewilligung zu stellen oder Gesuche um Erneuerungen sowie Änderungen nach Düngerverordnung DüV einzureichen. Weiter kann auch die Meldung nach Chemikalienverordnung ChemV erfasst werden.
Eintrag im Produkteregister Chemikalien (RPC)
Dünger müssen von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden. Bei den bewilligungspflichtigen Düngern werden die eingetragenen Daten vom BLW geprüft, bevor sie im RPC veröffentlicht werden. Bei den registrierungspflichtigen Düngern liegt die Verantwortung für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im RPC eingetragenen Daten hingegen vollständig beim Unternehmen.
Dünger benötigen zudem in bestimmten Fällen eine Meldung gemäss Chemikalienverordnung (ChemV), zum Beispiel, wenn sie einen gefährlichen Stoff enthalten (siehe Webseite der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien). Diese Meldung kann bei der Registrierung oder bei einem Gesuch um Bewilligung gemacht werden.
Um einen Dünger im Produkteregister Chemikalien (RPC) eintragen zu können, benötigen Sie Zugriff auf den Bereich Dünger. Informationen in Bezug auf das Vorgehen für die Eröffnung eines Hauptbenutzer- oder Unterbenutzerkontos finden Sie auf der Website der gemeinsamen Anmeldestelle für Chemikalien unter folgendem Link: Benutzerkonten (Allg.). Bei den Düngern können nur Hauptbenutzer einen Dünger registrieren oder ein Gesuch um Bewilligung für einen Dünger stellen. Hauptbenutzer sind Importeure, Inverkehrbringer oder Hersteller von Düngern, d.h. natürliche oder juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
Ein Hauptbenutzer kann Zugang für einen oder mehrere Unterbenutzer beantragen. Dieses Vorgehen ist für den Fall, wenn die Zusammensetzung/Rezeptur des Düngers (Ausgangsmaterialien) vertraulich ist. Unterbenutzer können Daten ins Produkteregister eintragen, ohne dass der Hauptbenutzer oder andere Unterbenutzer die vertraulichen Informationen zur Zusammensetzung einsehen können.
Nur bewilligungspflichtige Dünger werden vom BLW beurteilt. Die Unternehmen sind bei registrierungspflichtigen Düngern selber für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im RPC eingetragenen Daten verantwortlich.
Zur Erfassung von neuen Düngern ist ein Benutzerhandbuch vorhanden:
Für die Kennzeichnung und Anpreisungen von Düngern gelten die Anforderungen gemäss Düngerverordnung (DüV) Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Anhang 3. Als Hilfestellung wird für die Umsetzung dieser Anforderungen für die PFC 1 – PFC 7 auf den Leitfaden der EU verwiesen, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: EUR-Lex (europa.eu)