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Veröffentlicht am 1. Mai 2025

Dünger

Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig.

Hand gibt Düngerkörner auf Boden, ein Bohnensamen keimt aus.

Das Wichtigste in Kürze

Dünger haben den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern. Sie fördern das Wachstum der Pflanzen, erhöhen ihren Ertrag oder verbessern ihre Qualität.

Welche Produkte rechtlich als Dünger gelten, ist in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) definiert. Nicht zu den Düngern zählen Kohlendioxid, Wasser und Licht. Um unannehmbare Nebenwirkungen für Mensch, Tier und Umwelt überprüfen zu können, unterstehen Dünger einer Zulassungspflicht.

Für die Zulassung von Düngern ist das BLW zuständig. Es prüft unter anderem Gesuche um Bewilligung und erteilt nach erfolgter positiver Beurteilung Bewilligungen, damit bestimmte Dünger importiert und in Verkehr gebracht werden können.

Zulassung von Düngern

Bei der Zulassung von Düngern wird unterschieden zwischen registrierungspflichtigen und bewilligungspflichtigen Düngern.

Produkteregister Chemikalien (RPC)

Im Produkteregister Chemikalien (RPC) können verschiedene Produktegruppen eingetragen werden. Im Bereich Dünger bedeutet dies, ein Produkt zu registrieren, ein Gesuch um Bewilligung zu stellen oder Gesuche um Erneuerungen sowie Änderungen nach Düngerverordnung DüV einzureichen. Weiter kann auch die Meldung nach Chemikalienverordnung ChemV erfasst werden.

Eintrag im Produkteregister Chemikalien (RPC)

Dünger müssen von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden. Bei den bewilligungspflichtigen Düngern werden die eingetragenen Daten vom BLW geprüft, bevor sie im RPC veröffentlicht werden. Bei den registrierungspflichtigen Düngern liegt die Verantwortung für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im RPC eingetragenen Daten hingegen vollständig beim Unternehmen.

Dünger benötigen zudem in bestimmten Fällen eine Meldung gemäss Chemikalienverordnung (ChemV), zum Beispiel, wenn sie einen gefährlichen Stoff enthalten (siehe Webseite der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien). Diese Meldung kann bei der Registrierung oder bei einem Gesuch um Bewilligung gemacht werden.

Kennzeichnung und Anpreisungen

Für die Kennzeichnung und Anpreisungen von Düngern gelten die Anforderungen gemäss Düngerverordnung (DüV) Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Anhang 3. Als Hilfestellung wird für die Umsetzung dieser Anforderungen für die PFC 1 – PFC 7 auf den Leitfaden der EU verwiesen, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: EUR-Lex (europa.eu)

Weiterführende Informationen

Kontakt bei Fragen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Agrarumweltsysteme und Nährstoffe
Schwarzenburgstrasse 165
Schweiz - 3003 Bern