Zulassung von Düngern

Bei der Zulassung von Düngern wird unterschieden zwischen:

Dünger müssen von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden. Bei den bewilligungspflichtigen Düngern werden die eingetragenen Daten vom BLW geprüft, bevor sie im RPC veröffentlicht werden. Bei den registrierungspflichtigen Düngern liegt die Verantwortung für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im RPC eingetragenen Daten hingegen vollständig beim Unternehmen.

Dünger benötigen zudem in bestimmten Fällen eine Meldung gemäss Chemikalienverordnung (ChemV), zum Beispiel, wenn sie einen gefährlichen Stoff enthalten (siehe Webseite der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien). Diese Meldung kann bei der Registrierung oder bei einem Gesuch um Bewilligung gemacht werden.

Kennzeichnung und Anpreisungen

Für die Kennzeichnung und Anpreisungen von Düngern gelten die Anforderungen gemäss Düngerverordnung (DüV) Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Anhang 3. Als Hilfestellung wird für die Umsetzung dieser Anforderungen für die PFC 1 – PFC 7 auf den Leitfaden der EU verwiesen, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: EUR-Lex (europa.eu)
 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 17.01.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Agrarumweltsysteme und Nährstoffe
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Schweiz
Tel.
058 463 83 85

Auskunft Dünger

Kontaktinformationen drucken

https://www.blw.admin.ch/content/blw/de/home/nachhaltige-produktion/produktionsmittel/duenger/zulassungvonduengern.html