Bei der Zulassung von Düngern wird unterschieden zwischen:
Bewilligungspflichtige Dünger können nur importiert und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn vom BLW eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Ein Gesuch um Bewilligung ist mittels Erfassung im Produkteregister Chemikalien (RPC) in elektronischer Form zu stellen. Folgende Dünger sind bewilligungspflichtig:
- Dünger, die keinem Düngertypen im Anhang 1 der DüBV entsprechen ( z. B. wenn die Anforderungen an die Nährstoffgehalte nicht erreicht werden)
- Zusätze zu Düngern, mit Ausnahme von Hofdüngerzusätzen
- Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen.
- Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden (z. B. Nitrifikationshemmer)
- Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten
- Dünger, welche tierische Nebenprodukte enthalten oder daraus bestehen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Dünger mit folgenden tierischen Nebenprodukten:
1. Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen
2. Grüngut mit Speiseresten
3. Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum
4. Imkereiprodukte
5. unbehandelte Wolle
6. Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt - Dünger, die aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegebetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs hergestellt sind
- Bodenverbesserungsmittel, die als Blattdünger angepriesen werden
- mineralische Recyclingdünger
Wenn ein Produkt einem der unten erwähnten Düngertypen der DüBV entspricht, muss es im Produkteregister Chemikalien (RPC) in elektronischer Form angemeldet werden.
- Organische und organisch-mineralische Dünger, zu finden im Anhang 1, Teil 3 der DüBV, Düngertypnr. 910 - 981, mit oder ohne Zusatz von Spurennährstoffen (Anhang 1, Teil 4 der DüBV, Düngertypnr. 1011 und 1012).
- Der Spurennährstoffdünger Düngertypnr. 1340, zu finden im Anhang 1, Teil 4 der DüBV.
- Organische und organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel, zu finden im Anhang 1, Teil 5, Ziffern 7. und 8. der DüBV, Düngertypnr. 1810 - 1910.
- Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse (z. B. Hofdüngerzusätze), zu finden im Anhang 1, Teil 6 der DüBV, Düngertypnr. 2010 - 2080.
Dokumentation
Frei handelbar sind Dünger, die weder anmeldepflichtig noch bewilligungspflichtig sind. Dazu gehören alle Dünger, die den Anforderungen der folgenden Düngertypen entsprechen:
- Mineralische Einnährstoffdünger, zu finden im Anhang 1, Teil 1 der DüBV, Düngertypnr. 110 - 445
- Mineralische Mehrnährstoffdünger, zu finden im Anhang 1, Teil 2 der DüBV, Düngertypnr. 610 - 851
- Mineralische Bodenverbesserungsmittel, zu finden im Anhang 1, Teil 5, Ziffer 1. - 6. der DüBV, Düngertypnr. 1710 - 1772
- Spurennährstoffdünger, die einem EG-Düngemittel entsprechen, welche gekennzeichnet sind durch einen * in der DüBV (Ausnahmen sind Düngertypnr. 1011, 1012 und 1340, welche anmeldepflichtig sind). Zu finden sind diese im Anhang 1, Teil 4 der DüBV, Düngertypnr. 1010 und 1020 - 1660
Es ist nicht obligatorisch, diese Dünger im Produkteregister Chemikalien (RPC) einzutragen. Ihre Eintragung ist freiwillig, wird aber empfohlen. Wichtig: Das BLW überprüft die Richtigkeit und die Konformität der eingetragenen Daten nicht. Die Unternehmen, die die Daten eintragen, sind für die Qualität und die Vollständigkeit der Daten verantwortlich.
Natürlich müssen auch diese Dünger jederzeit den geltenden Vorschriften in Bezug auf die Mindestgehalte, Qualität, Schadstoffe, Kennzeichnung und Anpreisung entsprechen. Diese sind in den folgenden Verordnungen zu finden:
- Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001, SR 916.171
- Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) vom 16. November 2007, SR 916.171.1
- Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81
- Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, SR 813.11
Aktuelle Gesetzeslage für Mineraldünger mit erneuerbaren, nährstoffhaltigen Stoffen
Dünger mit mineralischen Nährstoffen gelten als Recyclingdünger, wenn das nährstoffhaltige Ausgangsmaterial sekundäre (erneuerbare) Stoffe sind, im Gegensatz zu Primärrohstoffen wie Rohphosphat. Diese Recyclingdünger sind bewilligungspflichtig und können nur zugelassen werden, wenn die bestehenden rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Schwermetall-Grenzwerte der ChemRRV.
Nicht anmeldepflichtige Dünger, die aber eine Meldung gemäss ChemV benötigen
Dünger, die weder anmelde- noch bewilligungspflichtig sind, die aber eine Meldung gemäss Artikel 48 ChemV benötigen, müssen im RPC eingetragen werden.
Wichtig: Die Überprüfung der Einstufung und der Kennzeichnung geschieht im Rahmen der Selbstkontrolle nach Artikel 18 DüV und Artikel 81 ChemV. Das BLW überprüft die Richtigkeit und die Konformität der eingetragenen Daten nicht. Die Unternehmen, die die Daten eintragen, sind für die Qualität und die Vollständigkeit der Daten verantwortlich.
Dokumentation
Alle bewilligungs- und anmeldepflichtigen Dünger müssen von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden. Die eingetragenen Daten werden vom BLW geprüft, bevor sie im Register veröffentlicht werden.
Die nicht anmeldepflichtigen Dünger benötigen in bestimmten Fällen eine Meldung gemäss Chemikalienverordnung (ChemV), zum Beispiel, wenn sie eine gefährliche Substanz enthalten (vgl. Webseite der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien). Diese Dünger benötigen eine Meldung mittels RPC. Die nicht anmeldepflichtigen Dünger, die keine Meldung gemäss ChemV benötigen, können auf freiwilliger Basis im RPC eingetragen werden. Die eingetragenen Daten werden in beiden Fällen nicht vom BLW geprüft, sondern direkt publiziert. Die Personen, die die Daten eintragen, sind für deren Qualität und Vollständigkeit verantwortlich.
Änderung der Dünger-Verordnung ab 16. Juli 2022
Alternativ zur Kennzeichnung nach Artikel 23 und den Bestimmungen des WBF dazu, ist neu ab dem 16. Juli 2022 auch die Kennzeichnung von Düngern nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1009 zulässig (DüV, Art. 23a Kennzeichnung nach der Verordung (EU) 2019/1009).
Die neue Düngeprodukte-Verordnung der EU gilt ab dem 16. Juli 2022. Ab diesem Datum können Dünger in der Schweiz entweder mit einer Etikette gemäss den Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss der neuen EU-Verordnung oder wie bisher gemäss den aktuellen Anforderungen der Dünger-Verordnung (DüV) und Düngerbuch-Verordnung (DüBV) in Verkehr gebracht werden. Mit der aktuellen Änderung der DüV werden die Anforderungen an die Kennzeichnung mit der EU harmonisiert. Dies ermöglicht den Handel mit nicht anmeldepflichtigen Düngern aus der EU auch weiterhin ohne Einschränkungen. Nicht anmeldepflichtige Düngern sind beispielsweise Mineral-, Spurennährstoff- und Kalkdünger, die einem Düngertypen der Düngerliste in Anhang 1 der DüBV entsprechen.
Für die Umsetzung der Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss der neuen EU-Verordnung hat die EU einen Leitfaden erarbeitet, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: EUR-Lex (europa.eu).
Weiterführende Informationen
Dokumentation
Anforderungen für die Zulassung von Düngern
Wegleitung Düngerrecht - Kennzeichnung von Düngern (PDF, 1 MB, 13.01.2021)Diese Wegleitung zeigt die inhaltlichen Anforderungen an Etiketten oder Verpackungs- und Sackaufschriften von Düngern konkret und anhand von Beispielen. Sie soll für die Inverkehrbringer von Düngern eine Hilfe darstellen, ihre Produkte korrekt zu kennzeichnen.
Vollzug
Schlussbericht Nationale Marktkampagne Dünger 2019/2020
Analysehäufigkeit für Kompost und Vergärungsprodukte (PDF, 104 kB, 24.08.2022)Empfehlung des BLW erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem BAFU und den Kantonen
Bericht Marktkampagne Dünger 2011-2012 (PDF, 777 kB, 27.07.2016)Kennzeichnung und Schwermetalle
Mineralische Recyclingdünger
Schadstoffbelastung
Cadmium in mineral fertilisers – human and environmental risk update (PDF, 1 MB, 07.01.2020)SCAHT report for BLW
Human and environmental impact of uranium derived from mineral phosphate fertilizers (PDF, 2 MB, 27.07.2016)SCAHT report for BLW
Pflanzenkohle
Rechtliche Grundlagen
Formulare
Letzte Änderung 23.01.2023
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Agrarumweltsysteme und NährstoffeSchwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Schweiz
- Tel.
- 058 463 83 85