Bei der Zulassung von Düngern wird unterschieden zwischen:
Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er einer registrierungspflichtigen Produktfunktionskategorie PFC entspricht und ausschliesslich Ausgangsmaterialien von registrierungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien CMC enthält.
Registrierungspflichtige PFC sind:
- PFC 1: Dünger
- PFC 2: Kalkdünger
- PFC 4: Kultursubstrat
- PFC 7: Düngermischung (mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten)
- PFC 100: Hofdünger
- PFC 101(A): Kompost
- PFC 101(B): Gärgut
Registrierungspflichtige CMC sind:
- CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
- CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
- CMC 3: Kompost
- CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
- CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
- CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
- CMC 8: Nährstoff-Polymere
- CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
- CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten
- CMC 100: Hofdünger
Die Anforderungen in Bezug auf Mindestgehalte, Qualität (wie z.B. Grenzwerte für Krankheitserreger oder Schadstoffe), Herstellung, Kennzeichnung und Anpreisungen müssen jederzeit eingehalten werden. Diese sind in den folgenden Verordnungen zu finden:
- Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023, SR 916.171
- Anhang 2.6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81
- Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, SR 813.11
- Verordnung über tierische Nebenprodukte VTNP (VTNP) vom 25. Mai 2011, SR 916.441.22
Bewilligungspflichtige Dünger können nur importiert und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn vom BLW eine Bewilligung erteilt worden ist. Ein Dünger ist bewilligungspflichtig, wenn er einer bestimmten PFC entspricht oder Ausgangsmaterialien enthält, die einer bewilligungspflichtigen CMC entsprechen.
Folgende PFC sind bewilligungspflichtig:
- PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
- PFC 5: Hemmstoff
- PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
- PFC 101: Recyclingdünger (mit Ausnahme von PFC 101(A) Kompost und PFC 101(B) Gärgut)
- PFC 102: Zusatz zu Dünger
- PFC 103: sonstiger Dünger
Folgende CMC sind bewilligungspflichtig:
- CMC 7: Mikroorganismen
- CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
- CMC 12: gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte
- CMC 13: durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte
- CMC 14: durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien,
- CMC 15: zurückgewonnene hochreine Materialien
Weiter sind folgende Dünger bewilligungspflichtig:
- Wenn sie aus Ausgangsmaterialien bestehen, die keiner CMC entsprechen
- Düngermischungen aus bewilligungspflichtigen PFC und/oder CMC
- Dünger, die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben
- Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemmstoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten
- Dünger, die ganz oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines fleischverarbeitenden Betriebs bestehen
Dünger müssen von den Unternehmen im Produkteregister Chemikalien (RPC) eingetragen werden. Bei den bewilligungspflichtigen Düngern werden die eingetragenen Daten vom BLW geprüft, bevor sie im RPC veröffentlicht werden. Bei den registrierungspflichtigen Düngern liegt die Verantwortung für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im RPC eingetragenen Daten hingegen vollständig beim Unternehmen.
Dünger benötigen zudem in bestimmten Fällen eine Meldung gemäss Chemikalienverordnung (ChemV), zum Beispiel, wenn sie einen gefährlichen Stoff enthalten (siehe Webseite der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien). Diese Meldung kann bei der Registrierung oder bei einem Gesuch um Bewilligung gemacht werden.
Kennzeichnung und Anpreisungen
Für die Kennzeichnung und Anpreisungen von Düngern gelten die Anforderungen gemäss Düngerverordnung (DüV) Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Anhang 3. Als Hilfestellung wird für die Umsetzung dieser Anforderungen für die PFC 1 – PFC 7 auf den Leitfaden der EU verwiesen, der unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: EUR-Lex (europa.eu)
Weiterführende Informationen
Dokumentation
Anforderungen für die Zulassung von Düngern
Vollzug
Schlussbericht Nationale Marktkampagne Dünger 2019/2020
Bericht Marktkampagne Dünger 2011-2012 (PDF, 777 kB, 20.12.2023)Kennzeichnung und Schwermetalle
Mineralische Recyclingdünger
Schadstoffbelastung
Cadmium in mineral fertilisers – human and environmental risk update (PDF, 1 MB, 07.01.2020)SCAHT report for BLW
Human and environmental impact of uranium derived from mineral phosphate fertilizers (PDF, 2 MB, 27.07.2016)SCAHT report for BLW
Pflanzenkohle
Rechtliche Grundlagen
Formulare
Letzte Änderung 17.01.2024
Kontakt
Bundesamt für Landwirtschaft Fachbereich Agrarumweltsysteme und NährstoffeSchwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Schweiz
- Tel.
- 058 463 83 85