Futtermittel für Nutz- und Heimtiere setzen sich aus verschiedenen Stoffen und Produkten unterschiedlicher Herkunft zusammen, die auf vielfältige Weise verarbeitet wurden. Diese Produkte ‒ von Einzelfuttermitteln über Mischfuttermittel bis hin zu Futtermittelzusatzstoffen ‒ müssen die Sicherheit der Tiere sowie der Lebensmittel tierischen Ursprungs gewährleisten. Ihre Einfuhr unterliegt bestimmten Regeln und es fallen Grenzabgaben an.
Die Futtermittel stehen am Anfang der Lebensmittelkette. Ihre Überwachung ist ausgesprochen wichtig für die Sicherheit von Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) kontrolliert die Amtliche Futtermittelkontrolle (AFK) von Agroscope landesweit Futtermittel und Unternehmen. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die landwirtschaftliche Forschung.
Registrierung von Futtermittelunternehmen
Personen oder Unternehmen, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, importieren, lagern, vertreiben oder transportieren wollen, müssen je Art der verwendeten Futtermittel für die Registrierung oder Zulassung gemeldet sein. Das Antragsformular für Futtermittelbetriebe/ -personen kann auf der Webseite der AFK heruntergeladen werden.
Einzelfuttermittel
Einzelfuttermittel dienen der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren. Wenn sie im «Katalog der Einzelfuttermittel» der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, Anhang 1.4) aufgeführt sind, unterstehen sie keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht.
Damit ein Futtermittel bei der Einfuhr ordnungsgemäss abgefertigt und in den Verkehr gebracht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Jede Ware muss eindeutig in eine Zolltarif-Nummer eingereiht werden.
Waren müssen eindeutig in eine Zolltarif-Nummer des Schweizerischen Gebrauchstarifs (tares.ch) eingereiht werden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt auf Anfrage hin verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die Pflichtlagerorganisation «réservesuisse» erteilt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
Für den Import von pflichtlagerpflichtigen Futtermittel für Nutztiere wird eine GEB benötigt. Pflichtlager bezwecken die Vorratshaltung lebensnotwendiger Güter zur Überbrückung von Krisen und Mangellagen. Réservesuisse, die zuständige Pflichtlagerorganisation, erteilt die zur Einfuhr benötigt GEB.
Ob ein Futtermittel lagerpflichtig ist und wie Sie sich registrieren und eine GEB erlangen können, erfahren Sie auf der Website von réservesuisse.
Futtermittelunternehmen müssen für ihre Tätigkeit registriert oder zugelassen sein.
Futtermittelunternehmen, die auf einer der Stufen Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Transport oder Vertrieb von Futtermitteln tätig sind, müssen für diese Tätigkeit registriert oder zugelassen sein.
Die Grenzabgaben setzen sich aus Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (GFB) zusammen.
Das BLW vollzieht im Rahmen der Agrareinfuhrverordnung das Schwellenpreissystem für Futtermittel und legt den Zollansatz fest. Zollansatz und Garantiefondsbeitrag bilden zusammen den Grenzschutz einer Ware. Der Zollansatz wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), der Garantiefondsbeitrag durch die Pflichtlagerorganisation réservesuisse erhoben.
Das BLW überprüft monatlich den Grenzschutz für Futtermittel. Die aktuell gültigen Grenzbelastungen sowie die monatlichen Publikationstermine finden Sie weiter unter auf der Seite unter «Dokumente».
Futtermittelzusatzstoffe
Futtermittelzusatzstoffe werden Futtermitteln oder dem Wasser zugesetzt und erfüllen bestimmte Funktionen. Sie können zum Beispiel:
den spezifischen Ernährungsbedarf der Tiere decken;
die Tierproduktion positiv beeinflussen;
das Tierwohl positiv beeinflussen;
die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen.
Um Futtermitteln beigemischt werden zu können, müssen die Zusatzstoffe zugelassen sein. Die zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe sind in der FMBV, Anhang 2 oder in den auf der Webseite der AFK veröffentlichten Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe unter den Bezeichnungen 2.4a bis 2.4e und 2.5 aufgeführt.
Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Gesuche für die Zulassung von neuen Futtermittelzusatzstoffen müssen den Anforderungen von der Futtermittel-Verordnung (FMV, Art. 27) und von der FMBV, Anhang 5 entsprechen.
Gesuche, die zuhanden der Europäischen Union (EU) vorbereitet wurden, können unverändert in der Schweiz eingereicht werden, sofern sie in einer der Landessprachen oder auf Englisch verfasst sind. Wurde der Zusatzstoff bereits in der EU bewilligt, findet ein vereinfachtes Verfahren Anwendung, wenn die Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dem Gesuch beigelegt ist.
Die aktuellen Zollansätze und Garantiefondsbeiträge sind unter «Dokumente» publiziert.
Personen und Unternehmen, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, importieren, lagern, vertreiben oder transportieren wollen, müssen für die Registrierung oder Zulassung gemeldet sein. Das Antragsformular für Futtermittelbetriebe/ -personen kann auf der Webseite der AFK heruntergeladen werden.
Angaben zur GEB-Pflicht eines Futtermittels finden sich im der Agrareinfuhrbewiligung (AEV, Anhang 1). Wenn das einzuführende Futtermittel der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist, besteht eine Generaleinfuhrbewilligungspflicht (GEB). Eine GEB kann auf der Website von réservesuisse beantragt werden.
Nein, für die Einfuhr von Heu und Stroh ist keine Bewilligung erforderlich. Heu und Stroh sind keine Pflichtlagergüter. Allerdings ist eine Registrierung bei der AFK von Agroscop mithilfe des Antragsformulars für Futtermittelbetriebe/ -personen erforderlich.
Wenn Sie als Privatperson Futtermittel einführen, welche Sie an ihre eigenen Tiere verfüttern, benötigen Sie weder eine Bewilligung, Zulassung noch eine Generaleinfuhrbewilligung. Allerdings ist eine Registrierung bei der AFK von Agroscop mithilfe des Antragsformulars für Futtermittelbetriebe/ -personen erforderlich.
Die Zolltarifnummer einer Ware ist im Generaltarif (tares.ch) ersichtlich. In Zweifelsfällen erteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf Anfrage verbindliche Zolltarifauskünfte.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt eine statistische Online-Datenbank über den schweizerischen Aussenhandel: Swiss-Impex.
Agroscope - Futtermittelkontrolle - Formulare Die Gruppe Futtermittelkontrolle von Agroscope stellt Formulare für die Anmeldung von Unternehmen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen zur Verfügung.
Futtermittelkontrolle Die Futtermittelkontrolle von Agroscope sorgt dafür, dass die Unternehmen der Branche gemäss den Anforderungen der rechtlichen Grundlagen arbeiten.
Hygiene in der Primärproduktion Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren.
Einfuhr von Agrarprodukten Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte gelten verschiedene Bestimmungen.
Ausschöpfungsstand der Zollfreikontingente (ZK) Für die Einfuhren aus den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten von Futtererbsen (ZK 138); Weizen (ZK 148) und Mais (ZK 149), aufgeführt in der Freihandelsverordnung 1 (SR 632.421.0)
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Die Fachleute des BAZG prüfen, ob die Güter korrekt angemeldet sind und sorgen für die Einhaltung zahlreicher Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung und Wirtschaft.
Zolltarif Sämtliche Handelswaren müssen bei der Ein- und Ausfuhr nach dem Zolltarif angemeldet werden.
Zolltarifauskünfte Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt auf Anfrage hin verbindliche Zolltarifauskünfte.
Aussenhandelsstatistik Das BAZG erstellt, betreuen und veröffentlicht die schweizerische Aussenhandelsstatistik. In dieser Rubrik finden Sie zahlreiche Tabellen, Grafiken und Informationen über die Schweizer Importe und Exporte.
swissimpex.ch Dieser Link führ Sie direkt zur Datenbank Swiss-Impex des Aussenhandels.
Art. 20 Bundesgesetz über die Landwirtschaft Landwirtschaftsgesetz, LwG vom 29 April 1998 Der Schwellenpreis stellt den angestrebten Preis dar, zu dem ein Futtermittel verzollt importiert werden kann. Mit Hilfe des Schwellenpreises soll der Absatz inländischer Erzeugnisse sichergestellt werden.
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Agrareinfuhrverordnung, AEV vom 26. Oktober 2011 Die Höhe des Grenzschutzes wird im Schwellenpreissystem vom Bundesrat bestimmt. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sowie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) passen die Einfuhrbedingungen entsprechend an.
Für die Einfuhr von Agrarprodukten sind teilweise Bewilligungen erforderlich und Zollvorschriften einzuhalten. Anhand der Zolltarifnummer kann die Bewilligungsstelle eruiert und mögliche Zollkontingente für die Einfuhr eingesehen werden.
Amtliche Futtermittelkontrolle
Die Gruppe Futtermittel von Agroscope ist verantwortlich für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
11. März 2025
Hygiene in der Primärproduktion
Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren. Sie müssen die Hygieneanforderungen einhalten und die Rückverfolgbarkeit ihrer Produktion sicherstellen.
Kontakt bei Fragen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Genetische Ressourcen, Produktionssicherheit und Futtermittel Schwarzenburgstrasse 165 Schweiz - 3003 Bern