Futtermittel

Körnermais_Futtermittel

Futtermittel sind Stoffe und Produkte, gleichgültig welcher Herkunft oder Verarbeitungsweise, die zur Verfütterung an Nutz- oder Heimtiere bestimmt sind.

Futtermittelhersteller
Wer Futtermittel herstellt und in Verkehr bringen will, muss bei der amtlichen Futtermittelkontrolle (AFK) gemeldet sein. Die AFK ist zuständig für die Registrierung oder Zulassung dieser Unternehmen je nach Art der verwendeten Futtermittel. Darüber hinaus ist die AFK zuständig für die landesweite Kontrolle aller Unternehmen, die Futtermittel importieren, herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. Auch die Bewilligungsgesuche für Futtermittelzusatzstoffe, deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist, werden von der AFK bearbeitet.

Einzelfuttermittel
Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel) dienen vorrangig der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren. Sie unterstehen keiner Zulassungspflicht, die gängigen Einzelfuttermittel werden jedoch im „Katalog der Einzelfuttermittel“ aufgeführt (Anhang 1.4 der Futtermittelbuch-Verordnung, SR 916.307.1). Wenn ein Futtermittelunternehmer andere Einzelfuttermittel in Verkehr bringen will, so muss er diese der AFK melden. Die AFK ist landesweit für alle Kontrollen von Futtermitteln zuständig.

Futtermittel-Zusatzstoffe
Futtermittelzusatzstoffe werden Futtermittel oder Wasser zugesetzt mit dem Ziel, die Beschaffenheit des Futters, der tierischen Produkte oder die Farbe der tierischen Produkte positiv zu beeinflussen. Sie können auch einen spezifischen Ernährungsbedarf decken oder die ökologischen Folgen der Tierproduktion vermindern. Weiter können Futtermittelzusatzstoffe auch eine Verbesserung der Leistung oder des Wohlbefindens zum Ziel haben. Grundsätzlich bedürfen alle Futtermittel-Zusatzstoffe eine Zulassung, die erlaubten Stoffe sind in Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung oder in den von der AFK publizierten Bewilligungslisten unter den Bezeichnungen 2.4a, 2.4b, 2.4d und 2.5 aufgeführt.

Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Gesuche für die Zulassung von neuen Futtermittelzusatzstoffen müssen den Anforderungen von Art. 27 der Futtermittel- Verordnung (SR 916.307) und Anhang 5 der Futtermittelbuch-Verordnung entsprechen. Gesuche, welche zuhanden der EU vorbereitet wurden, können unverändert in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch in der Schweiz eingereicht werden. Falls der Zusatzstoffe in der EU bereits bewilligt wurde, wird ein vereinfachtes Zulassungsverfahren angewendet, sofern die Beurteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dem Gesuch beigelegt wird. Das vollständige Dossier ist an der AFK zu richten.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 25.05.2023

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Genetische Ressourcen, Produktionssicherheit und Futtermittel

Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 25 11

futtermittel@blw.admin.ch

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