Hygiene in der Primärproduktion

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Im Lebensmittelrecht bezeichnet die Primärproduktion den Pflanzenbau und die Aufzucht und Haltung von Nutztieren, die für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind.

Sie umfasst das Lagern und Behandeln von Primärprodukten (d. h. nicht verarbeiteten Produkten) am Erzeugungsort und ihre Beförderung zum Erstabnehmer. Nachgelagerte Prozesse der Verarbeitung, wie beispielsweise das Schlachten von Tieren, Verkäsen von Milch oder Mahlen von Getreide gehören nicht mehr zur Primärproduktion.

Betriebe der Primärproduktion

Alle Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen beim jeweils zuständigen kantonalen Amt registriert sein. Besteht bereits eine Registrierung, so ist diese ausreichend (Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, SR 919.117.71). Konkret bedeutet dies, dass:

  • alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, Betriebe der Primärproduktion sind;
  • weitere Betriebe als Betriebe der Primärproduktion registriert werden müssen, beispielsweise gewerbliche Gemüsebauern, Champignon-Hersteller, Bienenzüchter oder Fischzüchter.

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind sehr kleine Betriebe, welche alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Betriebsfläche umfasst weniger als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 30 Aren an Spezialkulturen und 10 Aren an ganzjährig geschützten Kulturen.
  • Der Betrieb hält keine Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel, Bienenstände oder Wassertiere (Art. 7, 18a und 21 Tierseuchenverordnung, SR 916.401).
  • Der Betrieb gibt seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab.
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Kontrollen

Die Vorgaben für die Primärproduktion sind in der Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020) und in der Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1) aufgeführt. Für die Milchproduktion gelten zusätzliche Bestimmungen, die in der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (SR 916.351.021.1) verankert sind. Die Kantone kontrollieren die Einhaltung dieser Bestimmungen in den Betrieben. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Anforderungen des revidierten Hygienerechts der Europäischen Union (EU) erfüllt werden, das am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Seither müssen sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten, die Lebensmittel in die EU exportieren wollen, diese rechtlichen Auflagen erfüllen. Dies ermöglicht die Teilnahme am gemeinsamen Markt ohne Hygienekontrollen beim Export und bringt für die Landwirtschaft daher zahlreiche Vorteile.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 25.05.2023

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