Hygiene in der Primärproduktion
Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren. Sie müssen insbesondere die Hygieneanforderungen einhalten und die Rückverfolgbarkeit ihrer Produktion sicherstellen. Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen in den Betrieben.

Abgrenzung der Primärproduktion
Im Lebensmittelrecht bezeichnet die Primärproduktion den Pflanzenbau, die Zucht von Pilzen und Algen sowie die Tierhaltung, die für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind.
Sie umfasst das Lagern und Behandeln von Primärprodukten (d. h. nicht verarbeiteten Produkten) am Erzeugungsort und ihr Transport zum Erstabnehmer. Nachgelagerte Prozesse der Verarbeitung, wie beispielsweise das Schlachten von Tieren, Verkäsen von Milch oder Mahlen von Getreide, gehören nicht mehr zur Primärproduktion.
Betriebe der Primärproduktion registrieren
Alle Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen beim jeweils zuständigen kantonalen Dienst registriert sein. Besteht bereits eine Registrierung, beispielsweise für den Bezug von Direktzahlungen, so ist diese ausreichend. Das bedeutet konkret, dass:
- alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, Betriebe der Primärproduktion sind;
- weitere Betriebe als Betriebe der Primärproduktion registriert werden müssen, beispielsweise Betriebe, die in den Bereichen Gemüseanbau, Pilzproduktion, Bienenzucht und Züchtung von Wassertieren tätig sind.
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind sehr kleine Betriebe, die kumulativ die folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Betriebsfläche umfasst weniger als 1ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 30 Aren an Spezialkulturen und 10 Aren an ganzjährig geschützten Kulturen.
- Der Betrieb hält keine Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel, Bienenstände oder Wassertiere (Art. 7, 18a et 21 Tierseuchenverordnung).
- Der Betrieb gibt seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab.
Anforderungen an die Hygiene und die Rückverfolgbarkeit
Die Betriebe sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich. Sie haben dafür alles Erforderliche vorzukehren. Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und die Rückverfolgbarkeit sind in der Verordnung über die Primärproduktion und in der Verordnung des WBF über die Hygiene in der Primärproduktion aufgeführt. Sie betreffen insbesondere:
- die Sauberkeit der Einrichtungen und der Ausrüstungen sowie der Produktionsumgebung;
- die Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln: Pflanzenschutzmittel, Biozide, Reinigungsmittel, Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel;
- die Wasserqualität und die Qualität der Futtermittel;
- die Personalhygiene;
- Massnahmen zum Schutz von Pflanzen und Tieren vor Krankheiten;
- die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produktionsmittel;
- die Rückverfolgbarkeit der Verkäufe (ausser Direktverkäufen);
- die Ergebnisse von Analysen der Erzeugnisse;
- Massnahmen bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
Für die Milchproduktion gelten zusätzliche Bestimmungen, die in der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion verankert sind.
Branchenverbände der Primärproduktion können für die Betriebe Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ausarbeiten.
Hygienekontrollen in der Primärproduktion

Die Hygienekontrollen werden mit den Veterinärkontrollen und den Kontrollen im Zusammenhang mit den Direktzahlungen koordiniert, um Doppelkontrollen zu vermeiden. Die Kontrolldaten werden im Informationssystem Acontrol erfasst oder übermittelt.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erlassen nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienste Weisungen betreffend die Kontrolle. Die beiden Ämter beaufsichtigen den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen.
Äquivalenz mit dem europäischen Lebensmittelrecht
Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union (EU) gilt sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittländer, die Lebensmittel in die EU exportieren wollen. Die schweizerischen Vorschriften für die Primärproduktion stellen sicher, dass die Bestimmungen des EU-Rechts im Bereich Hygiene von Lebensmitteln und von Futtermitteln eingehalten werden. Dies ermöglicht die Teilnahme am Binnenmarkt ohne Hygienekontrollen beim Export.
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Acontrol ist das Informationssystem des BLW für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen.